Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat sehe ich es hier als schwierig an, mit Mängelansprüchen bzw. einer Minderung durchzukommen. Im Einzelnen:
Zunächst müsste nachgewiesen werden, dass die 5 mm mehr zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Vorschriften wie DIN können durchaus eine Rolle spielen. Wenn aber hier dieses barrierefreie Bauen - und dabei geht es bei dem Link - nach der vorgenannten DIN nicht vereinbart wurde, so kann es auch nicht verlangt werden.
DIN spielen auch nicht die alleinige Rolle.
Sofern diese Höhe von 25 mm nur angestrebt sein soll, ist es in der Tat fraglich, ob hier so ein Sachmangel konstruiert werden kann.
Das sehe ich leider so als nicht gegeben an. Es müsste schon zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen, abseits der Frage von barrierefreiem Bauen was hier nicht vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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