Grundstück Einheimischenmodell

11. November 2021 10:28 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze ein großes gut gelegendes Grundstück am Chiemsee.
Nun möchte ich diese 1600 m² gern verkaufen.
Als ich das Grundstück vor 20 Jahren verebt bekamm, wurde es erschlossen
und mir versichert, dass das Grundstück kein Einheimischenmodell wird.
Das Grundstück liegt im Außenbereich.
Nun wurde mir seitens der Gemeinde mitgeteilt, dass sich die Gemeinde nicht
einigen kann, ob das Grundstück nur an Einheimische verkauft werden darf.
Die Zusage vom damaligen Bürgermeister vor 20 Jahren wurde nirgends festgehalten.
Darf die Gemeinde einfach darüber entscheiden, wieviel ich beim Verkauf verlangen kann bzw. wem ich
das Grundstück verkaufen darf?
Danke für Ihre Bemühungen.

11. November 2021 | 12:43

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage.

Nach § 11 Abs. Satz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Verträge mit Grundstückseigentümern zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung abschließt. Bei diesen sogenannten „Einheimischenmodellen" werden Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und privaten Grundstückseigentümern geschlossen, die sicherstellen sollen, dass bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen.

Bekannt ist insofern das „Traunsteiner Modell". Vor der Ausweisung von Bauland schließt die Gemeinde notarielle Verträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern, in denen diese sich verpflichten, Verpflichtungs- und Vergütungsgeschäfte über jedes Baugrundstück nur mit Zustimmung der Gemeinde abzuschließen Im im Vertrag wird auch der Höchstpreis der Baugrundstücke festgelegt. Mit einer derartigen Höchstpreisklausel kann sichergestellt werden, dass ortsansässige Bewohner zum Erwerb der für eine Bebauung notwendigen Grundstücke wirtschaftlich in der Lage sind.

Soweit aus ihrer Frage ersichtlich, haben Sie bzw. der Erblasser keinen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, so dass Sie insoweit auch nichts zu befürchten haben.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt.
P. Dratwa


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