Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

7. November 2021 12:37 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Nachdem mein Schuldner eine erheblich falsche Vermögensauskunft abgegeben hat, habe ich diesbezüglich im August 2019 Strafanzeige gestellt.
Es ging um verschwiegene Angaben zu
- einem Grundstück
- Unternehmensanteilen
- einer Diamantenmnine in Indonesien welches nach Verkaufsexpose mehrere Mio € wert ist

Und darüber hinaus veruntreuen des gepfändeten Auseinandersetzungsguthabens bei Verkauf einer Immobilie aus einer Gesellschaft.

Alle Vorwürfe wurden von mir belegt.

Nach nunmehr über 2 Jahren wurde das Verfahren angeblich wegen geringe der Schuld eingestellt (§ 153 StPO). ängeblich hätten die Einlassungen des Schuldners unwiderlegbar ergeben, dass es sich maximal um Fahrlässigkeit handele.

Meine Beschwerde diesbezüglich wurde vom Oberstaatsanwalt abgelehnt da dieser keine zwingenden Grund sieht einzugreifen. Dies auch unter Hinweis der knappen Ressourcen (was eine Kapitulation des Rechtstaates bedeuten würde). Darüber hinaus wäre bei dem Auseinandersetzungsguthaben unklar welcher Anteil dem Schuldner zustehen würde.

Hierzu meine Fragen:
- besteht eine rechtliche Möglichkeit das Gericht zu zwingen das Strafverfahren fortzuführen?
- welches Gericht bzw. welche Staatsanwaltschaft ist zuständig bezüglich einer Strafanzeige (Rechtsbeugung) gegen die Staatsanwältin bzw. den Oberstaatsanwalt?
- welche Möglichkeiten bestehen sonst noch?

7. November 2021 | 14:52

Antwort

von


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Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,

eine Möglichkeit, eine Fortführung des Verfahrens zu erzwingen, ist Ihnen leider nicht gegeben.

Sie sind nach Ihrer Darstellung das Opfer der nach Ihrer Schilderung falschen Vermögensauskunft.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2001, Az.: 2 BvR 1551/01 zu einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einstellung eines Verfahrens richtete, unter anderem ausgeführt, dass die Vorschrift des § 153 StPO und auch § 153a StPO nicht dem Schutz des Betroffenen dient. Unter anderem ist das auch damit begründet worden, dass bei einer Einstellung nach den genannten Vorschriften durch die Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 2 StPO kein Klageerzwingensverfahren möglich ist.

Zudem hat das Gericht ausgeführt, dass dem Betroffenen keinen Anspruch auf Strafverfolgung gewährt werden kann.

Die Möglichkeiten des Betroffenen sind danach abschließend in § 172 StPO geregelt.

Eine Rechtsbeugung ist nach § 339 StGB nur dann anzunehmen, wenn ein elementarer Verstoß gegen das geltende Recht anzunehmen ist und offensichtlich eine Willkür anzunehmen sein. Allein die Folgen des Betroffenen reichen auch nicht für einen Verstoß aus.

Ihre Nachteile sind natürlich erheblich. Ihre Darstellung dürfte für die Annnahme eines derartigen Rechtsverstoßes nicht ausreichend sein. Aber angesichts der "vergessenen" Angaben ist eine Kenntnis der gesamten Akte erforderlich, um noch genauere Ausführungen machen zu können. Die Annahme, dass nur Fahrlässigkeit vorliegen dürfte, erscheint schon durchaus angreifbar. Wie solche umfassenden Angaben fahrlässig "vergessen" worden sein sollen, ist tatsächlich nicht nachvollziehbar. Aber das alleine muss nicht zwangsläufig einen elementaren Rechtsverstoß darstellen.

Wollen Sie dennoch eine Anzeige erstatten können Sie diese Anzeige bei jeder Staatsanwaltschaft stellen.

Ihnen steht es noch unbenommen eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ich verweise zumindest auf die Möglichkeit. Aber bedenken Sie dabei, dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit und bei Annahme eines Missbrauchs eine Gebühr von bis zu 2.600,00 € gegen Sie festgesetzt werden kann. Sie sollten daher gut überlegen eine solche einzulegen. Ohnehin sollten Sie dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Weitere Möglichkeiten haben Sie leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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