Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie nach meinem Dafürhalten dazu verpflichtet sind, die unbestellte Ware herauszugeben oder wahlweise den Kaufpreis zu entrichten.
Dies ergibt sich aus § 241 a Absatz 2 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Absatz 1 der vorbezeichneten Vorschrift hat ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher, welcher unbestellte Waren liefert, zunächst keine Ansprüche. Das bedeutet, in diesem Falle besteht ein Anspruch auf Herausgabe oder Bezahlung der Ware nicht.
Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer in der irrigen Annahme einer Bestellung liefert und der Verbraucher dies erkennt (§ 241 Absatz 2 BGB
). Nach Ihrer Schilderung war Ihnen von Anfang an bewusst, dass Ihnen die Ware irrtümlicherweise zuging. Dies haben Sie spätestens durch die vorgelegte Rechnung erkannt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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