Nebenkostenabbrechnung nach Auszug

22. Februar 2008 18:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier nun meine Frage an Sie :

Ich bin im August 2007 ausgezogen.
Habe, aber noch die volle Miete für September 2007 geleistet.

Auf meine schriftliche Anfrage bei meinem damaligen Vermieter KZVK Dortmund, wann ich denn nun mit meiner Nebenkostenabrechnung rechnen könnte
wurde mir §556 Abs.2 der Abrechnungszeitraum 01.01.2007-31.12.2007 genannt und somit würde ich mit meiner Abbrechnung erst am 31.12.2008 rechnen können.
Die ganzen 8 Jahre die ich dort wohnte kam die Abbrechnung zwischen Juni-August.
Muss ich mich nun damit abfinden, da ich doch schon für den Sept.2007 Betriebskosten und Heizkosten Abschläge bezahlt habe ?
Nach meinen Berechnungen müßte ich für das Jahr 2007 einiges an Geld zurückbekommen.

Wäre lieb bald von Ihnen zu lesen.

Mit freundlichem Gruss



22. Februar 2008 | 19:40

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Gemäß § 556 Abs.2 BGB können die Parteien eine Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbaren.

Nach § 556 Abs.3 BGB sind die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum ABLAUF des zwölften Monats nach ENDE des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Sie haben mitgeteilt, dass als Abrechnungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31.Dezember 2007 vereinbart ist.

Demnach dürfte also Ihr Vermieter bis zum 31.12.2008 die Abrechnung mitteilen.
Die Abrechnung wäre dann also noch fristgerecht.
Dass Ihr Vermieter in der Vergangenheit bereits früher abgerechnet hat, ist unbeachtlich.

Vielmehr hat der Vermieter nach dem Willen des Gesetzgebers also 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit abzurechnen.

Sie haben demnach keinen Anspruch, dass der Vermieter die Abrechnung früher erstellt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Tanja Stiller

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