Gerne zu Ihren Fragen:
In Niedersachsen herrscht Rechtseinfriedungspflicht, so dass Ihrer Beschreibung der Örtlichkeit nach, die Einfriedungspflicht nach dem Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) vom 31. März 1967 mit der zum 24.09.2021 aktuellsten verfügbaren Fassung:
§ 27 Einfriedungspflicht
(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
Dies vorangestellt ist es so, dass das Nachbarschaftsrecht als solches nur die halbe Miete ist. Vielmehr gelten auch das BGB (u.a. § 242 ), die BauO nebst Brandschutz und Rettungswegen, etwaige öfftl. Baulasten, kommunales Satzungsrecht nebst Denkmalschutz und schließlich die sog. Ortsüblichkeit.
Siehe § 27 NNachbG Absatz "(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dies vorangestellt kann aus der Ferne ohne Orts- und Aktenkenntnis summarisch festgestellt werden, dass nach 16 Jahren der einvernehmlichen Nutzung des befestigten Raums zwischen den Häusern das Ansinnen des Nachbarn - quasi als Reaktion auf Ihre Wallbox unter Bezug auf § 242 BGB (nachbarschaftliche Rücksichtnahme; ggf. sogar Schikaneverbot) zumindest gute Chancen auf Anerkennung in einem in der Tat obligatorischen Streitschlichtungsverfahren (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 b NSchlG) haben kann.
Wobei die Kosten im Vergleich zu Gerichtskosten wesentlich geringer (ca. 50 - 100 €) sind oder sogar (§ 8) ermäßigt oder ganz niedergeschlagen werden.
Ansonsten sollten Sie sich auf die Verjährung wie folgt berufen...
§ 2 NNachbG Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. In den Fällen der §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des § 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
...die auf die Verjährungsregelungen des BGB (Regelverjährung nach 3 Jahren) verweist. Zusätzlich und hilfsweise auch auf eine "Verwirkung" durch einvernehmliche wechselseitige Nutzung der befestigten Zufahrt seit 16 Jahren.
Im Ergebnis rate ich beiderseits dringend zu einer außergerichtlichen Einigung. Denn selbst wenn die Einfriedung als solche Ihrerseits abgewehrt werden könnte, erlangen Sie damit leider nicht ein sog. Notwegerecht zur Wallbox, denn das setzt voraus, dass die Notwegesituation nicht von Ihnen nachträglich provoziert wurde. Andererseits sollte aber auch der Nachbar ein Interesse am Fortbestand der gemeinsamen Zufahrt haben.
Das Ganze ließe sich in einem Schlichtungsverfahren sehr viel preiswerter jedoch ebenso verbindlich regeln, wie in einem Prozess vor dem Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Guten Tag,
würden Sie mir noch etwas Konkreter meine Frage 1 beantworten:
Redet man im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung bereits von Grenzbebauung, wenn keines der Häuser den gemäß Niedersächsischen Bauordung geforderten Mindestabstand einhält?
Gilt dann nicht auch §27 Abs. 1, Ziffer 5 (Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.), selbst wenn es uns inhaltlich kaum weiterbringt (gemeinsame Nutzung der Zufahrt)?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
es wäre wünschenswert, wenn Sie die Beurteilung mit 3,6 erst vorgenommen hätten, nachdem Sie mir Gelegenheit gegeben hätten, die Nachfrage überhaupt zu beantworten.
Jetzt also zu Ihren Nachfragen:
Redet man im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung bereits von Grenzbebauung, wenn keines der Häuser den gemäß Niedersächsischen Bauordnung geforderten Mindestabstand einhält?
A.: Gemeinhin wird die Errichtung eines Bauwerks an der Grenze ohne Einhaltung einer gesetzlich festgelegten Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze hin als Grenzbebauung bezeichnet. Ob (es gibt keinen Bb-Plan) wann und wieso es nun vor 16 Jahren und mehr (Denkmalschutz) zu einer beidseitigen Grenzbebauung gekommen ist, haben Sie nicht mitgeteilt.
Gilt dann nicht auch §27 Abs. 1, Ziffer 5 (Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.), selbst wenn es uns inhaltlich kaum weiterbringt (gemeinsame Nutzung der Zufahrt)?
A.: Insofern (s.o.) kann § 27 Absatz 1 Nr. 5 greifen. Ansonsten hatte ich auch auf § 27 Abs. 1 Nr. 6 hingewiesen, was ebenfalls für "den Teil Ihres Ortes" noch zu klären wäre.
Darüber hinaus würde durch die jetzt geforderte Einfriedung in der Grenzbebauung der bisher bestehende Zufahrtsweg für Brandschutz- und Rettungswege verlegt, was als Argument stets Vorrang hat. Und schließlich halte ich die Forderung nach Einfriedung - wie bereits ausgeführt - im geschilderten Sachzusammenhang für rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und womöglich sogar verwirkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt
Korrektur:
Dies vorangestellt kann aus der Ferne ohne Orts- und Aktenkenntnis summarisch festgestellt werden, dass nach 16 Jahren der einvernehmlichen Nutzung des befestigten Raums zwischen den Häusern das Ansinnen des Nachbarn - quasi als Reaktion auf Ihre Wallbox unter Bezug auf § 242 BGB (nachbarschaftliche Rücksichtnahme; ggf. sogar Schikaneverbot) zumindest mit guten Chancen auf Anerkennung Ihrer Abwehrposition in einem in der Tat obligatorischen Streitschlichtungsverfahren (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 b NSchlG) haben kann.