Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Grundsatz ist, dass der Schüler einen Anspruch auf Bildung hat, im staatlichen Schulsystem gewährleistet durch die jeweilige Bildungsinstitution bzw. Schule. Das bedeutet, dass die Schule, ggfls. die übergeordnete Schulbehörde, dafür sorgen muss, dass das festgelegte Unterrichtssoll auch tatsächlich erfüllt wird.
Kommt es, wie in der Praxis üblich, zu Schwierigkeiten, weil Lehrkräfte durch Teilnahme an Fortbildungen oder auch durch Erkrankung an der Unterrichtserteilung gehindert sind, kann es zu Unterrichtsausfall kommen, wenn die Schule nicht zeitig vorgesorgt hat, um das festgelegte Unterrichtssoll zu erfüllen. Hier stellt sich deshalb eher die Frage, ob ein Anspruch auf unverkürzten Unterricht besteht, jedenfalls auf Einhaltung maßgeblicher Unterrichtszeiten, um das Bildungsziel zu erreichen.
Mit den Eltern hat diese Problematik schulrechtlich gesehen nichts zu tun. Denn diese haben in Hinblick auf ihr Verhältnis zur Schule eigene Rechte und Pflichten. Es gibt aber keine (staatliche) Pflicht der Eltern, ihre Kinder nach dem Unterrichtsplan der Schule zu unterrichten.
Anders ist die Hilfestellung und Unterstützung der eigenen Kinder bei schulischen Belangen oder auch Hausaufgaben, Aufgabenstellungen durch die Schule zu bewerten.
Wenn Lehrer den Schülern daher Unterrichtsinhalte zum Vor-, Auf- oder Nachbereiten geben für Zeiten, in denen sie abwesend sind und die Schule keinen Ersatzlehrer stellen kann bzw. stellt, so ist dies mit Hausaufgaben und entspr. möglicher Hilfestellung durch die Eltern zu vergleichen.
Eine Rechtsgrundlage dafür, dass Eltern anstelle von Lehrern unterrichten (müssen), um für diese das Unterrichtssoll zu erfüllen, gibt es in diesem herkömmlichen Rahmen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
21. September 2021
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13:40
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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