Ich beantworte Ihre Fragen auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei ganz oder teilweise noch nicht erfüllten Verträgen hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO
ein Wahlrecht, ob er erfüllen will, um seinerseits die Gegenleistung zu fordern oder aber ob er die Erfüllung ablehnt und den Vertrag rückabwickelt.
In Ihrem Fall hat der Insolvenzverwalter sich offensichtlich für die letztgenannte Möglichkeit entschieden, wogegen Sie grundsätzlich nichts tun können.
Eine Klage auf Erfüllung Ihrerseits wäre danach nicht erfolgversprechend.
Die Frage nach den laufenden Gebühren der Gemeinde kann ohne nähere Kenntnis, um was genau es sich dabei handelt, nicht abschließend beantwortet werden. Handelt es sich aus dem Eigentum resultierende Forderungen, wären diese gegen den Eigentümer bzw. die Masse geltend zu machen; handelt es sich um durch den Besitz entstandene, sind Sie als Nutzer (Besitzer) zahlungspflichtig.
Für die Dauer eines Insolvenzverfahrens gibt es keine zeitliche Begrenzung, da die Dauer von vielen Faktoren abhängen kann, die jeden Fall individuell sein lassen.
Ich empfehle Ihnen, mit Hilfe eines Anwaltes kurzfristig zu entscheiden, ob Sie das Rückwicklungsangebot des Insolvenzverwalters annehmen, denn offensichtlich ist er nicht in der Lage, Ihnen das Grundstück lastenfrei zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Der Insolvenzverwalter hat das Recht gebrochen und
sehenden Auges das Grundstück zur Auktion eingeliefert.
Hier liegt ein grober Fehler des Insolvenzverwalter vor.
Wer muß mir den Schaden, also die Grunderwerbsteuer,Auktionskosten, Notarkosten usw. erstatten, der Insolvenzverwalter persönlich?
Mit freundlichen Grüßen
Diese Frage kann aufgrund der wenigen Angaben im Sachverhalt sicher auf dieser Plattform nicht beantwortet werden. Hier sollten Sie tatsächlich umgehend anwaltliche Hilfe suchen, um Ihre Ansprüche auf der Basis sämtlicher Umstände und Informationen prüfen zu lassen.
Sie können mich deswegen gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt