Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müsste ein schwer erkrankter Anwalt einen Vertreter bestellen bzw, einen Kanzleiabwickler haben - dann würden keine Mehrkosten entstehen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Kammer!
Sollte es keinen Vertreter/Abwicklet geben, so sind ggf. die Mehrkosten erstattungsfähig nach Paragraph 91 Abs. 2 ZPO, so der BGH. Bei Krankheit hat dies z.B. das OLG Köln bejaht - OLG Köln, Beschluss vom 14.10.1998 - 17 W 262/98 und können gegen den Gegner festgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Hinweise zu Kosten des Kanzleiabwicklers (der irgendwann wohl auch bestellt und irgendwann tätig wird...) - die eigentliche FRAGE (s.o.) wurde allerdings NOCH NICHT BEANTWORTET: Wie sähe die billigste Lösung für einen (schnellen) Vergleich aus?
Danke...
Die billigste Lösung gibt es nicht, da so oder so es ein gerichtliches Verfahren ist und jeder Anwalt verpflichtet ist, die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr (Gespräch mit der Gegenseite) und dann auch Vergleichsgebühr abzurechnen. Eine Gebührenunterschreitung wäre nicht zulässig und kann von den Kammern verfolgt werden, sodass sich kaum ein Kollege finden dürfte, der falsch abrechnet.
Somit bliebe nur obig Gesagtes.