Kostenreduzierung beim Vergleich während gerichtl. Verfahren

23. August 2021 10:57 |
Preis: 40,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

- Bitte vorzugsweise um Beantwortung durch Anwalt, der die Sache auch (kostengünstig) abschließen könnte/möchte -

Ich führe am LG eine (HOAI-)Honorarklage um 25.000,- € zzgl. 2.500,- Zinsen, auch vorgerichtlich sind meinerseits bereits Anwaltskosten sowie Mahnverfahren angefallen. Mein Anwalt musste nunmehr plötzlich aus erheblichen gesundheitlichen (d.h. beachtlichen) Gründen seine Tätigkeit noch während des Prozesses (kurz vor 1. mündl. Verhandlung, diese wurde daher abberaumt, Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. 244 Abs. 1 ZPO wurde noch gestellt) dauerhaft beenden, für neuen Anwalt würden also wohl nochmals die entsprechenden Gebühren entstehen.

Das Gericht hat bereits (unter offenbar meinerseits etwas zu hoher Rechnung bzw. etwas geringerer Leistungen, daher überwiegendes Obsiegen - aus vorläufiger Gerichtssicht - zweifelhaft) vor der 1. mündl. Verhandlung einen Vergleich 50% (m.E. für mich zu wenig/grenzwertig aber noch akzeptabel wg. schneller Erledigung anstatt weitere Schriftsatzerwiderung, Honorargutachten u.a....) angeregt, den die Parteien u.U. auch akzeptieren würden (über die Zinsen müsste dann diskutiert werden...), wohl mit Parteikostenaufhebung (oder u.U. besser Teilung wegen zusätzlicher Anwaltskosten...) sowie Teilung der Gerichtskosten.

FRAGE: Wie sähe denn - unter der Berücksichtigung, dass zumindest gegenüber dem LG ja wohl doch noch ein Anwalt gebraucht wird, vielleicht aber ohne neue "volle" Verfahrensgebühr... - die "BILLIGSTE" Lösung für mich (und damit evt. auch für die Gegenseite) aus, inkl. der Option, dass ich mich u.U. sogar "privat" (d.h. ohne Anwälte/Vergleichsgebühr, Formulierung des Vergleichs wäre einfach) mit der Gegenpartei einige und dann evt. Klagerücknahme, Erledigungserklärung o.ä. (wobei hier dann u.U. Gerichtskosten für nur eine Seite anfallen?).

Bitte dabei auch um Info Kosten, wenn Sie als Anwalt dies dann - dankenswerterweise - abschließend am LG erledigen (evt. pausch. Honorar, unterhalb/max. BRAGO), inkl. evt. notwendigem KFA/KFB.

VIELEN DANK!



Einsatz editiert am 23.08.2021 15:01:40

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müsste ein schwer erkrankter Anwalt einen Vertreter bestellen bzw, einen Kanzleiabwickler haben - dann würden keine Mehrkosten entstehen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Kammer!

Sollte es keinen Vertreter/Abwicklet geben, so sind ggf. die Mehrkosten erstattungsfähig nach Paragraph 91 Abs. 2 ZPO, so der BGH. Bei Krankheit hat dies z.B. das OLG Köln bejaht - OLG Köln, Beschluss vom 14.10.1998 - 17 W 262/98 und können gegen den Gegner festgesetzt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2021 | 18:31

Danke für die Hinweise zu Kosten des Kanzleiabwicklers (der irgendwann wohl auch bestellt und irgendwann tätig wird...) - die eigentliche FRAGE (s.o.) wurde allerdings NOCH NICHT BEANTWORTET: Wie sähe die billigste Lösung für einen (schnellen) Vergleich aus?

Danke...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2021 | 22:57

Die billigste Lösung gibt es nicht, da so oder so es ein gerichtliches Verfahren ist und jeder Anwalt verpflichtet ist, die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr (Gespräch mit der Gegenseite) und dann auch Vergleichsgebühr abzurechnen. Eine Gebührenunterschreitung wäre nicht zulässig und kann von den Kammern verfolgt werden, sodass sich kaum ein Kollege finden dürfte, der falsch abrechnet.

Somit bliebe nur obig Gesagtes.

FRAGESTELLER 23. August 2021 2,4/5,0
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