elektronische Willenserklärung

17. Februar 2008 16:23 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter

Der Sohn eines Bekannten von mir (12 jahre) ,hat sich bei seinem ebayaccount eingeloggt (passwort hat er dummerweise über der Pinnwand hängen) und einen Laptop für 2000 euro ersteigert.

Die AGB sagen aus, das mit dem Gebot alles Vertragsbedingugen akzeptiert werden und er somit den Kauf getätigt hat.
Jedoch ist er eigtl nur eingeschärnkt geschäftsfähig?
Aber da es der Account meines Bekannten war, entstehen dadurch doch Probleme?

Mein Bekannter will nicht zahlen, doch der Verkäufer besteht auf die Überweisung

was also tun?

Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Ob der Verkäufer in dem Fall die Zahlung des Kaufpreises verlangen kann, hängt davon ab, ob und mit wem ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme vorliegen.

Nach der Rechtsprechung gibt der Verkäufer bei einer Internetauktion bereits mit dem Einstellen des Angebotes ein verbindliches Angebot ab. Der Bieter erklärt somit die Vertragsannahme.

In ihrem Fall hat der eigentliche Accountinhaber keine Willenserklärung abgegeben.

Möglich wäre, dem Bekannten jedoch die Willenserklärung Ihres Sohnes im Rahmen der Stellvertretung zuzurechnen.

Ihr Sohn handelte jedoch ohne Bevollmächtigung, demnach ohne die erforderliche Vertretungsmacht.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung kommt eine so genannte Anscheins- und Duldungsvollmacht (das schuldhafte Setzen eines Vertretungsrechtsscheins und eine daraus folgende Haftung) bei Geboten über Fremdaccounts im Rahmen von Internetauktionen nicht in Betracht.

Dementsprechend bleibt zu fragen, ob Ihr Sohn gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Verkäufer selbst haftet und vertraglich gebunden ist.

Diese Frage ist jedoch zu verneinen.

Ihr Sohn ist lediglich beschränkt geschäftsfähig und bedarf zur Eingehung vertraglicher Verbindlichkeiten grundsätzlich der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter (also seiner Eltern).

Eine solche Einwilligung liegt hier nicht vor. Der Minderjährigenschutz im Rechtsverkehr gilt absolut.

Demnach kann der Verkäufer weder von Ihrem Bekannten noch von Ihrem Sohn die Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Er wäre zudem für die Begründung eines Zahlungsanspruchs vollumfänglich beweispflichtig.

Er müsste demnach auch belegen, von wem das Gebot abgegeben wurde, was erfahrungsgemäß schwer fällt.

Unter Umständen haftet Ihr Bekannter dem Verkäufer jedoch durch die fahrlässige Preisgabe seiner Accountdaten auf Schadensersatz. Jedoch wäre er auch hier für eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung beweispflichtig.

Ich empfehle Ihnen daher, gegenüber dem Verkäufer jegliche Zahlung abzulehnen.

Sollte der Verkäufer daraufhin ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben, empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit nachfolgendem Link finden Sie ein aktuelles und passendes Urteil des OLG Köln zu Ihrer Problematik:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20060048.htm

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2008 | 21:28

Gilt dies auch, wenn mit der Abgabe eines Gebotes, die hießigen AGB´s akzeptiert wurden, welche aussagen das man sich mit einem Gebot an den Kauf bindet, da das Gebot eine Willenserklärung darstellt?

Wenn der Verkäufer nun anzweifelt das S das GEbot abgeben hat, muss er dies dann belegen? Habe ich sie da richtig verstanden?

Handelt der Sohn, obwohl er den Account meines Bekannten nutzt, es ist ja hier eine Fahrlässigkeit vorliegend.
Man sollte dem Verkäufer nicht mitteilen, das sich das passwort in Sichtweite für Jedermann befindet, nehm ich an?

danke für ihre Mühen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2008 | 10:00

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage.

Die AGB des Internetauktionshauses können bei der Auslegung von Erklärugen eine Rolle spielen, jedoch nich unabhängig von den übrigen Vorauussetzungen einer Willenserklärung eine solche begründen.

Die AGB vermögen weder, Ihrem Bekannten eine Erklärung zuzurechnen, die dieser nicht abgegeben hat, noch können diese den Minderjährigenschutz aushebeln.

Wie bereits erwähnt ist der Verkäufer dafür beweispflichtig, wer welche Erklärung abgegeben hat. Er muss einen Vertragsschluss belegen.

Dem Verkäufer sollten Sie zunächst nicht mitteilen, dass die Zugangsdaten sichtbar für Jedermann aushingen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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