Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Um Ihre Frage vorab zu beantworten: Ja, ich halte es aus verschiedenen Gründen für dringend anzuraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ich weise zunächst darauf hin, dass abgesehen vom Bußgeldverfahren die begründete Gefahr besteht, dass Sie nach Rechtskraft des Bescheides Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die von Ihnen ein ärztliches Gutachten bzw. eine MPU fordert und Ihnen hier die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Bereits abgesehen von der ärztlichen Verordnung liegt der festgestellte Amphetamingehalt in Ihrem Blut nur knapp über dem Wert von 25ng/ml, ab dem der Rückschluss erlaubt ist, Sie hätten unter der tatbestandlich relevanten Wirkung von Amphetamin gesatnden, so dass sich schon deswegen bereits eine Überprüfung lohnen kann.
Sofern die letzte Berührung mit Cannabis tatsächlich 6 Monate zurücklag, erscheint der Wert von 0,67 ng/ml im Übrigen tatsächlich sehr hoch (auch wenn er unter dem bußgeldrelevanten Grenzwert liegt); sollte es sich um den THC-COOH Wert handeln, wäre dies schon eher vorstellbar.
Hinsichtlich Ihres Attests verweise ich auf § 24 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach Sie regelmäßig nicht ordnungswidrig handeln, wenn der Amphetamin-Gehalt aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Hier wird zu überprüfen sein, ob Ihr Attest ausreichend ist. Es ist von einer verordneten Medikation die Rede, allerdings fehlt bislang die Angabe, wie diese Medikation denn aussieht. Hier wäre darauf zu achten, ggf. im Widerspruchsverfahren noch nachzulegen.
Da im Übrigen bereits über ein Jahr seit der Tat bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides vergangen ist, wird auch die absolute Frist der Verfolgungsverjährung im Auge zu behalten sein.
Zusammengefasst steht hier nicht „nur" die Frage im Raum, ob Sie den vorliegenden Bußgeldbescheid akzeptieren oder nicht und neben dem Fahrverbot die Kosten tragen, sondern es wird letztlich auch darum gehen, ob Sie künftig Ihre Fahrerlaubnis behalten werden.
Aus diesem Grund rate ich wie eingangs geschrieben dringend dazu, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Bitte beachten, dass ein etwaiger Einspruch binnen 2 Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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