Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich lasse an dieser Stelle einmal dahinstehen, ob die Einstellungsuntersuchung tatsächlich zulässig ist. Sie sind sicher zulässig, wenn sie gesetzlich notwendig oder vorgeschrieben sind , wie etwa nach dem Arbeitssicherheitsgesetz , dem Arbeitsschutzgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz , dem Arbeitszeitgesetz ,dem Infektionsschutzgesetz, dem Seemannsgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder der Biostoffverordnung.
Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers verfolgen in der Regel aber keine präventiven Ziele. Sie werden vom Betriebsarzt verlangt, um Beschäftigte mit gesundheitlichen Risiken selektieren zu können. Hier werden von vielen Arbeitsrechtler erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit erhoben. Dies hat auch das BAG bereits angedeutet, ohne hier aber eine abschließende Entscheidung zur Einstellungsuntersuchungen zu treffen (BAG Az. 2 AZR 55/98) In der Regel gibt es aber ohne Durchführung keinen Arbeitsplatz.
Die Untersuchungen werden von dem Arzt vorgenommen, der vom Arbeitgeber "gestellt" wird. Auch hier -da es keine festen rechtlichen Regelungen gibt- lehrt die praktische Erfahrung, dass Arbeitgeber externe Ärzte nicht akzeptieren.
Jedenfalls ist dies ein Kostenproblem. Denn wenn Sie sich vom Betriebsarzt untersuchen lassen, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen, einschließlich Ihrer Fahrtkosten. Ansonsten müssen Sie die Kosten selber tragen, können aber dann -da keine Erstattung durch den potentiellen Arbeitgeber erfolgt- als Werbungskosten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung für 2021 ansetzen.
Sollte das alte Arbeitsverhältnis bereits durch Kündigung vor einer Beendigung stehen, so haben Sie gem. § 629 BGB einen Anspruch auf Freistellung, ansonsten nur, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein ggf. anwendbarer Tarifvertrag dies vorsehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Vielen Dank, ist ungefähr so wie ich erwartet hatte aber nicht gehofft.
Im § 629 BGB steht die Voraussetzung eines dauerhaften DIenstverhältnisses. Da ich derzeit seit Nov2019 in Befristung über Drittmittelerträge mit der Dauer eines Jahres bin stellt sich mir die Frage, ob ich mich als Befristet Eingestellter ebenfalls auf den § 629 BGB beziehen kann.
Die Kündigung wird in Kürze ergehen da ich bereits zu ende September austreten will.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Vor dem Hintergrund, dass Sie seit mehr als 1 Jahr , wenn auch befristet, beschäftigt sind, wird hier von der arbeitsrechtlichen Lehrmeinung die Anwendbarkeit des Paragrafen 629 BGB angenommen. Sie können also Freistellung begehren.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein