Beweislast bei angeblich nicht geeigneten Verpackungen

13. Februar 2008 23:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich verschicke gewerblich Weinflaschen mit DHL. Dazu benutze ich grundsätzlich gemäß den DHL-Bedingungen Spezialkartonagen zertifiziert von DHL Packagingservice 620/98. Die "Innenliegende Verpackung ist geschützt nach DBGM Nr. DE 298 06 406 U1". Außerdem polstere ich die Flaschen noch zusätzlich mit Knüllpapier.
Trotzdem kommt es häufiger zu Bruch und DHL beruft sich meistens darauf, dass die Verpackung nicht ausreichend war und somit keine Haftung übernommen wird. Meine Verpackung wird in solchen Fällen von DHL schon vernichtet, bevor ich überhaupt eine Nachricht bekomme, da die Kartons natürlich bei einem Schaden durchweicht sind und für den Weiter- oder Rücktransport der restlichen Flaschen nicht mehr zu gebrauchen sind.
Nun meine Frage: Wer muss beweisen, ob die Verpackung AGB-konform war oder nicht?

Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell muss bei zivilrechtlichen Ansprüchen immer der etwas beweisen, der sich auf etwas beruft, d.h. wenn Sie DHL in Regress nehmen wollen - außergerichtlich oder gerichtlich - müssten Sie beweisen, dass der Fehler nicht bei Ihnen liegt.

Dieses könnten Sie z.B. vornehmen, indem Sie die Kisten vorher fotografieren, aber so, dass das Foto individuell zu dem jeweiligen Paket zuzuordnen ist (z.B. so, dass der Adressaufkleber zu sehen ist) oder Sie benennen Zeugen, die bei der Verpackung behilflich waren.

Ggf. könnten Sie in der Nachfragefunktion den betreffenden Passus der AGBs posten, da ich diese leider auf der Website von DHL bei Geschäftskunden nicht finden konnte.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie ansonsten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2008 | 09:54

Die Versandbedingungen sind Bestandteil der AGB und zu finden unter http://www.dhl.de//mlm.html/dhl/images/download/dhl_de/agb.Par.0043.File.pdf/03_dhl_versandbedingungen_paket_natundinternat_15.10.2005.pdf

Zitat:
"3.2 Sichere Verpackung
(1) Die Verpackung der Sendungen muss dem Inhalt entsprechen
und so beschaffen sein, dass die Versandgegenstände
vor Verlust und Beschädigung geschützt sind
und keine anderen Sendungen beschädigt werden. Die
Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen
Belastungen, denen sie normalerweise während der Postbeförderung
durch Druck, Stoss, Vibration und Temperatureinflüssen
ausgesetzt ist, sicher schützen und hinreichend
fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein. Wenn
erforderlich, ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen
und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Innenverpackung
muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche
Inhalte allseitig polstern.
Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung auf
deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart,
Menge sowie alle anderen Besonderheiten im Einzelfall
berücksichtigen. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind
oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für die
Postbeförderung sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen
oder andere Verpackungskonzepte erforderlich.
...
(5) Für Wein, Sekt und Spirituosen in Glasflaschen und Tonoder
Steinzeugkrügen sind generell Versandverpackungen,
die mit dem DHL Prüfzeichen „certified by DHL PACKAGINGSERVICE“
und einer DHL Prüfnummer (postanerkannte
Flaschenversandverpackungen) gekennzeichnet sind, zu verwenden.
Für den Versand einzelner Flaschen bietet DHL das
Produkt PACKSET F an.
(6) Die Verschlüsse von Flüssigkeitsverpackungen müssen
auch in Seiten- oder Kopflage eine ausreichende Dichtigkeit
aufweisen. Schraubverschlüsse und -kappen sind mit dem
von den Herstellern empfohlenen Drehmoment anzuziehen."

Die von mir verwendeten Verpackungen entsprechen den dort genannten Anforderungen.

Im Fall des Beweises durch Zeugen: Müssen es mehrere sein, oder reicht ein Zeuge?
Da die Beweislast ja anscheinend bei mir liegt, muss DHL nicht auch die Verpackung, die ja mein Eigentum ist, zurück senden, oder aufbewahren? Diese wäre ja auch ein Beweis.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2008 | 14:06

Sehr geehrter Fragender,

es reicht prinzipiell ein Zeuge - natürlich ist es besser, mehrere zu haben, aber wenn der Zeuge glaubwürdig ist und geeignet, auch glaubwürdig und sachlich richtig auszusagen, dann reicht das vollkommen.

Zudem muss DHL die Verpackungen tatsächlich aufheben, so auch in einem vergleichbaren Prozess das AG Delmenhorst.
Jedoch kommt dieses leider so gut wie nie vor! Das kommt jedoch Ihnen zu Gute!

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER