Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage ohne Durchsicht der Verträge sowie der Korrespondenz zwischen den Beteiligten nicht möglich ist.
2. Nach Ihrer Schilderung besteht zwischen ihnen und der vom Verkäufer beauftragten Spedition kein Vertragsverhältnis. Beauftragt wurde die Spedition vielmehr vom Verkäufer selbst im eigenen Namen so dass dieser Versender des Gutes ist. Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung ist daher davon auszugehen, dass ein Vertrag zugunsten Dritter, in diesem Fall zugunsten von Ihnen, vorliegt. Ein vertragliches Verhältnis allerdings besteht alleine zwischen dem Verkäufer als Versender und dem Spediteur. Dass der Spediteur selbst einen anderen Spediteur oder Frachtführer mit der Durchführung von Leistungen beauftragt, ist durchaus üblich.
3. Welche Vorschriften aus dem Transportrecht anwendbar sind, richtet sich unter anderem danach ob eine Spedition zu festen Kosten, ein sogenanntes Fixkosten Spedition vorliegt oder nicht. Unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages ist jedoch der Versender beim Speditionsvertrags wieder Absender des Gutes beim Frachtvertrag jeweils verpflichtet, das gut angemessen zu verpacken (§ 454 Abs. 2 HGB
, § 411 HGB
). Da hier nach meiner vorläufigen Einschätzung Absender bzw. Versender der Verkäufer ist, der in diesem Fall auch identisch mit dem Empfänger des Gutes ist, ob liegt die ordnungsgemäße Verpackung ihm. Hätte also meines Erachtens, besteht die Gefahr einer Beschädigung des Gutes, ihnen jedenfalls Weisungen zur ordnungsgemäßen Verpackung geben müssen oder dem Spediteur mitteilen, dieser möge die Verpflichtung zur Verpackung mit übernehmen. Es ist auch durchaus möglich, dass der Spediteur bzw. dessen Frachtführer sich gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern dazu verpflichtet haben, eine ordnungsgemäße Verpackung vor Ort sicherzustellen. Ohne Durchsicht der Unterlagen kann dies nicht beurteilt werden.
4. Unabhängig von dieser Frage halte ich es jedoch nach Ihrer Schilderung überhaupt schon für alles andere als sicher, ob die Verpackung im konkreten Fall wirklich unzureichend war. Nach Ihrer Schilderung jedenfalls war die Art und Weise der Verpackung für einen Transport auf einer Palette durchaus geeignet. Sinn der Verpackungspflicht kann es nicht sein, das gut vor jeder Art von grober Gewalteinwirkung zu schützen. Sollte es zutreffend sein, dass ein sehr schwerer Gegenstand auf die Ware gefallen ist und zudem Personen auf der Wache gestanden haben, so ist hier nicht erkennbar, durch welche Art und Weise einer üblichen Verpackung eine solche Beschädigung überhaupt vermeidbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bedeutet »ungenügend« gänzlich fehlend oder unzulänglich. Ich habe wie gesagt erhebliche Zweifel, ob ihre Verpackung wirklich unzulänglich war.
5. Dies führt zu der nächsten Frage, ob und inwieweit eine ungenügende Verpackung zum Haftungsausschluss des Spediteurs führt. Grundsätzlich trifft es zu, dass der Frachtführer bzw. der Spediteur von der Haftung befreit sind, soweit der Verlust immer die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist zurückzuführen ist auf eine ungenügende Verpackung durch den Absender bzw. Versender. Unter Umständen wird im Schadensfall auch zulasten des Absenders vermutet, dass die Verpackung für den Schaden ursächlich war. Jedoch kann der Absender jederzeit den Gegenbeweis führen. Wenn, wie in Ihrem Fall, beweisbar feststeht, dass die Beschädigung im Obhutsbereich des Spediteurs stattgefunden hat, so wird dieser den Schadenshergang darlegen können und müssen. Anhand der Schilderung des Schadenshergangs wird man dann feststellen, ob eine andere mögliche Form der Verpackung diesem Schaden hätte verhindern können, woran wie gesagt erhebliche Zweifel bestehen. Ich gehe daher tendenziell davon aus, dass ein Haftungsausschluss wegen unzureichender Verpackung nicht in Betracht kommt, zumal sie hier beweisen können, dass der Schaden tatsächlich vom Spediteur auf dessen Gelände verursacht wurde und somit jedenfalls 11 Ursachen durch unbekannte dritte Personen ausscheidet.
6. Ausgehend hiervon sind ihre Ansprüche als Käufer gegen den Verkäufer zu prüfen. Aufgrund der vorgenannten Aspekte bin ich der Auffassung, dass der Verkäufer von Ihnen keine Beteiligung an den Reparaturkosten verlangen kann. Grundsätzlich trägt der Verkäufer im Kaufrecht die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -und Arbeitskosten (§ 439 Abs. 2 BGB
).
Die Maschine befindet sich nach wie vor in ihrem Eigentum. Wenn der Verkäufer der Auffassung ist, dass sie für die weitergehenden Beschädigungen haften, so hätte er sie zumindest vor der Reparatur auf seine Rechtsauffassung aufmerksam machen müssen.
7. Ob sie die Lieferung einer neuen Maschine verlangen können, bedürfte einer weiteren Prüfung. Grundsätzlich hat der Käufer bei Sachmängeln ein Wahlrecht zwischen der Nachbesserung durch Reparatur und der Nachlieferung durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB
). Allerdings ist die Erklärung, durch welche der Käufer sein Wahlrecht ausübt Bedingung feindlich und unwiderruflich. Der Käufer ist an seiner einmal getroffene Entscheidung gebunden. Hier allerdings sind nach dem ausgeübten Wahlrecht durch den Transportschaden weitere Mängel aufgetreten, so dass man meines Erachtens mit guten Gründen argumentieren kann, dass sie ihr Wahlrecht nun erneut ausüben können. Denn eine durch Transport beschädigte, nunmehr ausgebeulte Maschine dürfte einen erheblichen merkantilen Minderwert haben. Insofern spricht einiges dafür, dass dieser neue Sachmangel überhaupt nicht behebbar ist. Alternativ könnten Sie daher unter Umständen auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
8. Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Christian Schilling
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