Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des Ihrerseits dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Bei einer Warenzustellung mit Abstellgenehmigung gilt die Sendung grundsätzlich lediglich als „ordnungsgemäß zugestellt". Wenn also das Paket abgestellt wurde und dennoch beispielsweise verschwunden ist, haftet das Speditionsunternehmen nicht. Meist haben Speditionsunternehmen Haftungsfragen im Falle einer Abstellgenehmigung bereits im Vorfeld geregelt, so dass sich ein kurzer Blick in deren AGB empfiehlt.
Das Ihrerseits geschilderte Rechtsproblem betrifft jedoch nicht die Ordnungsgemäßheit der „Zustellung", sondern vielmehr die Ordnungsgemäßheit der übrigen Transportleistung, namentlich das ordnungsgemäße „Verpacken" der Ware. Soweit das Speditionsunternehen vorträgt, mit der Abstellgenehmigung nehme der Empfänger auch eine mögliche Beschädigung der Ware in Kauf, halte ich dies für rechtlich nicht haltbar (es sei denn, die AGB sehen ausdrücklich etwas anderes vor). Denn soweit die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt wurde, stellt dies bereits eine Schlechtleistung aufgrund alleinigen Verschuldens des Speditionsunternehmens bereits vor der Zustellung dar. Eine Abstellgenehmigung vermag eben nicht, eine zeitlich vorgeschaltete Schlechtleistung auszuhebeln.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich – ohne Sachverständiger zu sein – davon aus, dass die Verpackung mittels Frischhaltefolie und ohne Schutz zwischen den Teilen wohl tatsächlich keine ordnungsgemäße Leistung darstellt. Problematisch ist allerdings, dass Sie sowohl für das fehlerhafte Verpacken als auch für die Kausalität zwischen schlechter Verpackung und der Beschädigung in der Beweislast stehen. Daher taten Sie bereits gut daran, die mangelhafte Verpackung fotodokumentarisch festzuhalten. Möglicherweise haben Sie zudem auch einen Zeugen, der bei der Abholung am Abstellort sowie beim Öffnen der Verpackung anwesend war.
Um auf Ihre konkrete Frage zurückzukommen: Jemand anderes, also etwa der Verkäufer selbst, kommt nicht in Betracht für eine Schadensregulierung. Aus dem Speditionsvertrag können Sie unter oben dargestellter Beachtung der Beweislastverteilung allein gegen das Speditionsunternehmen vorgehen.
Ich rate Ihnen an, erneut mit dieser Information an das Speditionsunternehmen heranzutreten und eine vergleichsweise Schadensgregulierung anzustreben, so etwa eine hälftige Teilung der Schadenssumme beziehungsweise der Reparaturkosten. Sollte dies nicht fruchten, so empfehle ich Ihnen unter Abwägung des zeitlichen Aufwands und der nervlichen Belastung, die mit Rechtsstreitigkeiten immer einhergeht, die Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit der Beauftragung einer Klageerhebung. Letzteres aber wie gesagt immer vor dem Hintergrund eines Prozessrisikos, was man selten völlig ausschließen kann.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen von Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt