Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Hier kommt es darauf an, wann der Vermieter von der Untervermietung erfahren hat. War dies erst nach Abschluss des Vergleichs, also dem Ende der münflichen Verhandlung, der Fall, ist wegen § 940a Abs. 2 ZPO kein Räumungstitel gegen den Untermieter erforderlich. DIe bloße - theoretische - Gestattung der Untervermietung ist insofern unerheblich, entscheidend ist die Kenntnis der tatsächlich erfolgten Untervermietung.
2)
Um beurteilen zu können, inwiefern sich K wehren kann, müssen Mietvertrag und Vergleich im Detail bekannt sein. Neben der Vollstreckunserinnerung ist auch eine Vollstreckunsgabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO zu prüfen.
3)
Ja, wie dargestellt können die Gegenstände ggf. auch ohne Titel gegen E geräumt und verwertet werden. K und E können dem zuvorkommen, indem die Räumung erfolgt. E stünden bei einer Verwertung durch H ggf. Schadenersatzansprüche gegen K zu. Eine abschließende Beurteilung ist auch insofern erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
die Erkenntnis, dass eine vertraglich gestattete Untervermietung mit Nennung des Untermieters zunächst nur „theoretisch" ist sorgt für Verwirrung.
Danach währe die Genehmigung z.B. zur Tierhaltung zunächst auch nur „theoretisch" und eine Gestattung erst rechtlich wirksam wenn der Vermieter von der realen Tierhaltung Kenntnis erhält?!
Im Hauptmietvertrag ist die Untervermietung ohne weitere Details wie folgt geregelt:
„Der Mieter kann Teile des Anwesens oder das ganze Anwesen an die Firma E (Name, Adresse) untervermieten. Die Untervermietung an andere Mieter bedarf der Genehmigung durch den Vermieter"
H. wusste selbstverständlich von der realen Untervermietung seit Mietantritt und hat im Vorverfahren der Räumungsklage die Untervermietung erwähnt um zu beweisen, dass es sich überwiegend um einen Gewerbemietvertrag handelt, was in einer Verfügung auch bestätigt wurde.
H. hat auch zugegeben, dass er einen Titel gegen E. wegen den Umständen im EU-Recht und den hohen Kosten verzichten möchte und schriftlich eine fünfstellige Summe angeboten, wenn ihm die Prozedur erspart bleibt.
Die Regelung des § 940a Abs. 2 ZPO gilt nur für die Wohnraummiete. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Gewerbemiete ist nicht möglich.
Bei der Gewerbemiete kommt eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO in Betracht, wenn der Vermieter die Räume dringend benötigt. Dies setzt voraus, dass diesem die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich oder nicht zumutbar ist.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/raeumungsverfuegung-gegen-untermieter-bei-der-gewerbemiete_idesk_PI17574_HI7704238.html
Nach einer Verfügung des Landgerichts wurde der Misch-Mietvertrag als Gewerbemietvertrag eingestuft, aber im Vergleich ging man von Wohnraummiete und einer Zwangsräumung gemäß §885 ZPO aus.
Der Wohnteil des Anwesens wurde fristgerecht von K. geräumt, aber der Gewerbeteil nicht, weil er an E. untervermietet wurde.
Ändern die Ergänzungen etwas an der rechtlichen Einschätzung und wenn ja, mit welchen Massnahmen sollte man konkret gegen die Zwangsmassnahmen vorgehen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Da mir nicht bekannt war, ab welchem Zeitpunkt der Vermieter von der Untervermietung wusste und immer noch zu prüfen ist, welche Nutzung beim angegebenen Mischvertrag überwiegt, habe ich auf § 940a Abs. 2 ZPO hingewiesen, der in der Tat nur für die Wohnraummiete gilt, welche bei Ihnen aber auch zumindest teilweise vereinbart und somit die Anwendung der zitierten Norm insofern grundsätzlich ermöglicht. Zu prüfen ist, weshalb im Vergleich, der ja einen bindenden Vertrag für die Parteien darstellt, von einer Wohnraummiete ausgegangen ist, die dann den Durchgriff über § 940a ZPO möglich machen würde.
Eine konkrete Maßnahme kann erst in Kenntnis aller Details empfohlen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt