Einzug Freund in Wohnung ohne Mietvertrag verweigert?

| 24. Mai 2021 21:24 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich wohne in meinem Elternhaus in einer abgeschlossenen Wohnung mit eigenem Eingang. Mein Vermieter ist mein Vater. Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag, nur einen mündlichen. Ich zahle jeden Monat normal Miete und Nebenkosten und Strom.
Mein Vater wohnt ebenfalls im Haus und meine Oma, beide in einer eigenen Wohnung, die einen gemeinsamen Eingang ins Haus haben.

Es gibt einen Durchgang zum gemeinsamen Waschkeller, der durch 2 Türen abgeschlossen wird, wenn mein Freund zu Besuch ist (vom Vermieter gewünscht).

Ich hatte noch keine Gelegenheit meinen Freund vorzustellen, weil erst mein Vater das nicht wollte, mein Freund jetzt auch nicht mehr (etwas Kindergarten artig hier -.-)

Mein Vermieter (Vater) hat von Anfang an gesagt, dass er nicht möchte das mein Freund bei mir einzieht - ohne Angabe von Gründen. Mein Freund hat auch nichts gemacht, was ihn hätte verärgern können. (Außer das er in mein Leben getreten ist) Die Wohnung hat 45 Quadratmeter und wäre ausreichend für uns. Wir würden gern zusammen ziehen, auch das er bei mir einzieht, weil das zur Zeit am einfachsten wäre. (haben noch keine andere Wohnung gefunden) Meine Frage ist, ob ich irgendwas machen kann, dass er mir das erlaubt. Wir würden auch mehr Miete zahlen, wenn das nötig ist. Ich weiß nicht weiter.

24. Mai 2021 | 21:53

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass der Vermieter der Aufnahme des Freundes nicht einfach verweigern kann, sondern dieser zustimmen muss, siehe BGH VIII ZR 371/02:

Zitat:
Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter, der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf Erlaubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte


Eine Weigerung wäre nur dann zulässig, wenn die Aufnahme aufgrund den örtlichen Gegebenheiten oder dem vorherigen Verhalten des Partners nicht zumutbar wäre. Da die Wohnung aber groß genug ist und sich beide bisher nicht kennen scheidet eine Ablehnung aus diesen Gründen aus.

Sie können daher verlangen, dass Ihr Freund bei Ihnen einzieht.

Ihr Vater könnte allerdings eine entsprechende Anpassung der Miete und Nebenkosten verlangen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass es bisher keinen Mietvertrag in schriftlicher Form gibt.



Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen,

RA Fabian Fricke









Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2021 | 11:40

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Ich bedanke mich sehr für die schnelle Hilfe zur später Stunde!!; geholfen hat es nur leider gar nicht, weil mein Vater glaubt für ihn würden Gesetze nicht gelten, dies liegt aber nicht am Anwalt sondern an meinem Vater, Einklagen werde ich mein Recht auf Einzug meines Freundes nicht, da mir schon gesagt wurde, dass ich eine Kündigung erhalten werde, wenn ich ihn nur 1 Woche hier wohnen lassen würde (vorrübergehend)

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Mai 2021
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Ich bedanke mich sehr für die schnelle Hilfe zur später Stunde!!; geholfen hat es nur leider gar nicht, weil mein Vater glaubt für ihn würden Gesetze nicht gelten, dies liegt aber nicht am Anwalt sondern an meinem Vater, Einklagen werde ich mein Recht auf Einzug meines Freundes nicht, da mir schon gesagt wurde, dass ich eine Kündigung erhalten werde, wenn ich ihn nur 1 Woche hier wohnen lassen würde (vorrübergehend)


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