Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass der Vermieter der Aufnahme des Freundes nicht einfach verweigern kann, sondern dieser zustimmen muss, siehe BGH VIII ZR 371/02:
Zitat:Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter, der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf Erlaubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte
Eine Weigerung wäre nur dann zulässig, wenn die Aufnahme aufgrund den örtlichen Gegebenheiten oder dem vorherigen Verhalten des Partners nicht zumutbar wäre. Da die Wohnung aber groß genug ist und sich beide bisher nicht kennen scheidet eine Ablehnung aus diesen Gründen aus.
Sie können daher verlangen, dass Ihr Freund bei Ihnen einzieht.
Ihr Vater könnte allerdings eine entsprechende Anpassung der Miete und Nebenkosten verlangen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass es bisher keinen Mietvertrag in schriftlicher Form gibt.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke