Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das ist kein datenschutzrechtliches Thema, da es sich bei diesen Belegen nicht um personenbezogene Daten handelt, wenn Sie für das gesamte Gelände nur einen Zähler und nur eine Abrechnung haben.
Das Mitglied hat in der Tat nicht sehr spezifisch dargelegt, was unklar geblieben ist. Insoweit können Sie ihm noch einmal die Rückfrage stellen zu welchen Positionen es welche Rückfragen gibt. Sie können auch gleich mitteilen aufgrund welcher Satzungsregelung die Umlage mit welchem Schlüssel erfolgt.
Soweit die Rückfragen dann durch das Mitglied plausibel gemacht werden, können und müssen Sie dann Einsicht in die Belege gewähren, weil dann ein Interesse daran besteht, die Abrechnung zu überprüfen. Falls die Abrechnung wie in den vergangenen Jahren aussieht und auch generell damit vergleichbar ist, dann wird es wahrscheinlich keine plausiblen Einwände dagegen geben, die eine Einsichtnahme in die Belege rechtfertigen können. Das ist in diesem Zusammenhang auch gemeint mit "Interesse nachweisen": es muss einen nachvollziehbaren Grund geben, warum die Belege eingesehen werden sollen. Sie haben aber Recht, die Frage ist so zu pauschal. Auf dieser Grundlage müssen Sie (noch) keine Auskunft erteilen, aber Sie sollten auf die Anfrage dennoch wie oben geschildert reagieren.
Normalerweise würde man die Einsicht in die Belege gewähren, indem man dem Mitglied ermöglicht beim Vorstand die Belege einzusehen. Unter den gegebenen Umständen würde ich aber empfehlen, dass man das anders löst. Allerdings weckt das dann beim Mitglied unter Umständen die Erwartungshaltung, dass man auch in Zukunft Kopien von Dokumenten übersenden wird. Darauf besteht aber kein Anspruch.
In der Mitgliederversammlung muss der Vorstand nur Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen. Eine Prüfung von Belegen und Kassenbuch erfolgt normalerweise im Vorfeld der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer, die dann von der Kassenprüfung berichten und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Vielen Dank Frau Rechtsanwältin für Ihre ausführliche Antwort. Für uns ergibt sich eine Nachfrage bezogen auf die technisch-organisatorische Umsetzung.
Wir würden dem Mitglied die Möglichkeit der Einsichtnahme geben, wenn er sein Problem dargelegt hat.
Darf nur er als Mitglied Einsicht erhalten? Darf er jemanden mitbringen, schicken oder beauftragen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nur er selbst hat einen Anspruch auf Einsicht, Sie können auch verlangen, dass er vor Ort persönlich Einsicht in die Unterlagen nimmt. Ein Vertreter oder eine Begleitperson sind dafür nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen