Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den AGB des Verkäufers konnte ich folgende Klausel entnehmen:
"6.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei die Lieferung beeinträchtigenden Umständen durch höhere Gewalt. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer oder Wasser und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns herbeigeführt worden sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen. Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten an, so ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts werden wir eine etwaige bereits erhaltene Vorauszahlung unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht."
Ich habe Ihnen oben eine Passage in fett markiert. Sollte das Leistungshindernis über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten angedauert haben, so können Sie danach vom Vertrag zurücktreten. Die Klausel bezieht sich gerade auf höhere Gewalt, sodass - sofern die o.g. Voraussetzungen einschlägig sind - die verkäuferseitige Berufung hierauf nur vorteilhaft ist.
Die AGB finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.kabs.de/agb
Im Übrigen hat der Verkäufer jedoch m.E. recht. Eine Fristsetzung nach § 323 BGB muss objektiv angemessen sein und dem Verkäufer muss es faktisch möglich sein, in der Frist die geschuldeten Leistungshandlungen zu erbringen. Wenn ihm dies angesichts der derzeitigen Situation nicht möglich ist, so ist Ihre Fristsetzung in die Setzung einer längeren, angemessenen Frist umzudeuten. Wenn der Verkäufer sich auf außerordentliche Umstände, die den Fristenlauf verlängern stützt, so dürfte er hierfür beweispflichtig sein, da dies eine Abweichung vom Regelfall darstellt, von dessen Vorliegen nach dem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sein dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Hallo Herr Rechtsanwalt,
danke für die Antwort.
Ich bin einwenig verwirrt oder besser gesagt ich habe die Antwort nicht ganz verstanden.
Einerseits hat Kabs laut AGB extra 4 Wochen bei einem Lieferverzug aber anderseits Schreibens Sie
„Wenn der Verkäufer sich auf außerordentliche Umstände, die den Fristenlauf verlängern stützt, so dürfte er hierfür beweispflichtig sein, da dies eine Abweichung vom Regelfall darstellt, von dessen Vorliegen nach dem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sein dürfte."
Kann ich die Frist auf 4 Wochen verlängern und dann bin ich raus oder dann auch nicht ?
Die 2 Wochen Frist habe ich von einem anderen Anwalt hier empfohlen bekommen. Sein Argument war dass die Pandemie schon ein Jahr herrscht und das hätte der Verkäufer bei dem Liefertermin mit einrechnen müssen.
Zudem auch die 7 Wochen späte Auftragsbestätigung mit der bitte um eine Prüfung, was wiederum für mich heißt die haben das vergessen zu bearbeiten...
Wenn ich die Frist auf 15.03.21 verlängere(4 Wochen Verzug), kann ich dann raus aus dem Vertrag ?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Kann ich die Frist auf 4 Wochen verlängern und dann bin ich raus oder dann auch nicht ?
Nach der Klausel können Sie in jedem Falle zurücktreten, wenn das Lieferhindernis aufgrund von höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen über die ursprünglich geltenden Lieferzeit andauert. Hierfür müssen Sie nach der Klausel zu urteilen nicht einmal eine Frist setzen, denn die AGB genießen Vorrang vor den allgemeinen Regeln des BGB
Einerseits hat Kabs laut AGB extra 4 Wochen bei einem Lieferverzug aber anderseits Schreibens Sie
„Wenn der Verkäufer sich auf außerordentliche Umstände, die den Fristenlauf verlängern stützt, so dürfte er hierfür beweispflichtig sein, da dies eine Abweichung vom Regelfall darstellt, von dessen Vorliegen nach dem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sein dürfte."
DIese Ausführungen gelten nur hilfsweise für den Fall, dass das Lieferhindernis nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen über die ursprünglich geltenden Lieferzeit angedauert hat. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Regeln des BGB und Sie müssten eine Frist nach § 323 BGB setzen. In diesem Rahmen würden die o.g. Ausführungen zur Beweislastverteilung gelten.
Die 2 Wochen Frist habe ich von einem anderen Anwalt hier empfohlen bekommen. Sein Argument war dass die Pandemie schon ein Jahr herrscht und das hätte der Verkäufer bei dem Liefertermin mit einrechnen müssen.
Dies erscheint vertretbar - gleichwohl wussten Sie auch von den Umständen, sodass man vertreten kann, dass Sie daher ebenso mit Verzögerungen hätten rechnen können. Es besteht ein Prozessrisiko bei dieser Vorgehensweise.
Zudem auch die 7 Wochen späte Auftragsbestätigung mit der bitte um eine Prüfung, was wiederum für mich heißt die haben das vergessen zu bearbeiten...
Dem Verkäufer steht es frei, Ihr Angebot zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt anzunehmen. Wenn Sie die Gebundenheit an Ihre Bestellung ausgeschlossen hatten, hätten Sie Ihre Bestellung zurücknehmen können, andernfalls sind Sie an Ihre Bestellung als Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB gebunden, auch für einen längeren Zeitraum.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -