Gerichtskosten ZPO nach Tod der Beklagten u. deren Insolvenz

28. Januar 2021 19:46 |
Preis: 60,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


22:36

Gegen die Beklagte lief ein Zivilprozess vor dem Landgericht auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Der Beklagten wurde vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt.
Es fand eine mündliche Verhandlung statt. In dieser hat das Gericht den Streitwert seit Beginn der mündlichen Verhandlung reduziert.Danach ist die Beklagte verstorben. Die Klägerin ist deren Erbin. Allerdings ist der Nachlass dürftig. Nachlassinsolvenz fand nicht statt, wegen der Dürftigkeit des Nachlasses.
Fragen: Ist es zutreffend, dass die Klägerin die Gerichtskosten in voller Höhe zu zahlen hat.
Kann die Dürftigkeit des Nachlasses für den Anteil der Beklagen nicht geltend gemacht werden?
Welcher Betrag ist für die Bemessung der Gerichtskosten maßgebend?
Der mit der Klage geltend gemachte Betrag oder der reduzierte Betrag, den das Gericht nach der mündlichen Verhandlung festgesetzt hatte?

28. Januar 2021 | 20:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der Betrag maßgeblich, denn das Gericht durch Beschluss festgelegt hat. Sofern das Gericht also den Betrag reduziert hat, ist der reduzierte Betrag maßgeblich.

Sofern jetzt kein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wird, weil die Überschuldung des Nachlasses festgestellt wird, haften die Erben für die Gerichtskosten. Dass der Nachlass dürftig ist, hat hier erst einmal keinen Einfluss.

Sie sollten also unbedingt prüfen, ob der Nachlass nun überschuldet ist und dann, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2021 | 12:56

Gerichtskote. ihre Antwort ist leider oberflächlich. Wo ist das geregelt?
Haben Sie § 6 Abs 1 S 1 Nr. 1 GKG bedacht? Welche gesetzliche Regelung ist hier zutreffend?
Wie in meiner Anfrage mitgeteilt ist der Nachlass dürftig. Folglich wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet.
Meine Frage war deshalb ob der Kläger die Gerichtskosten ganz bezahlen muss, oder ob ein Teil von diesen auf den Nachlass fällt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2021 | 22:36

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Sofern Sie meinen, dass der Nachlass überschuldet ist, also seine Verbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass getragen werden kann, kann nach§ 1975 BGB eine Nachlassinsolvenz beantragt werden und dann haften die Erben nicht mehr. Dies sollte zeitnah geschehen.

Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, so können Sie die bereits erwähnte Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB einwenden. Sie können dann die Zahlung verweigern und müssten nur den Nachlass heranziehen.

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG besagt lediglich, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig wird. Dies deckt sich mit meinen Ausführungen.

Da der Beklagte PKH bekommen hat, können diese Erben Ihre Haftung weiter beschränken (vgl. OLD Düsseldorf, Beschluss v. 04.03.1999 10 WF 1/99 ). Sie können die PKH-Bewilligung hier nutzen und müssen je nach Beschluss wegen der PKH nicht leisten.

Mit freundlichen Grüßen

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