Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die getroffene Vereinbarung an sich ist möglich und ich halte sie hier für wirksam.
Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, neue Geräte anzuschaffen, sondern nur solche, die dem Zustand der Geräte bei Beginn des Vertrages entsprechen.
Sie sind auch nicht zum Einlagern verpflichtet. Dies ist nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern auch nicht von Ihnen geschuldet. Die Eigentumsverhältnisse an den Geräten sind hier maßgeblich. Sie stehen im Eigentum des Vermieters, so dass er sie abholen muss. Die restlichen Kosten müssen Sie gemäß Vertrag übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt,
vielen Dank für die juristische Bestätigung meiner Annahme, dass weder Abholung noch Einlagerung in meiner Verantwortung liegen. Können Sie mir noch eine kurze Erläuterung zu folgendem Satz von Ihnen geben?
Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, neue Geräte anzuschaffen, sondern nur solche, die dem Zustand der Geräte bei Beginn des Vertrages entsprechen.
So wie Sie es formulieren, wird aus meiner Sicht impliziert, dass grundsätzlich eine Verpflichtung (dem Vermieter gegenüber) meinerseits besteht, Ersatzgeräte anschaffen zu müssen. Auch wenn diese nicht neu zu sein brauchen. Für den Fall, dass ich gebrauchte Geräte einbauen lasse (die auf jeden Fall im Wert über denen liegen werden, die ich bei Einzug vorgefunden habe), wer ist dann Eigentümer dieser Geräte?
Vielen Dank und viele Grüße!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, nach der Klausel bezüglich Instandhaltung sind Sie dazu verpflichtet. Allerdings nur zu gebrauchten Geräten so wie Sie diese vorgefunden haben. Zum Eigentum wird keine genaue Aussage getroffen in der Klausel. Wenn Sie sie einbauen, so wird der Vermieter kraft dessen Eigentümer.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin