Guten Tag,
mein Haus liegt in ca 50 m Entfernung in 2ter Reihe , wird befahren durch Privatweg (befestigte Schottereinfahrt, keine Pflastersteine) auf meinem Grundstück welches davor liegt, Weg und Wiese.
Mein Linker Nachbar möchte im Garten bauen, ist genehmigt, dazu will er meinen Privatweg zu meinem Haus welcher an seinem Grundstück vorbeiführt umlegen mit Grundstücksfläche hinter seinem Neubau und zu dem dann neuen Privatweg auf meinem vorderen Grundstück.
Der Privat weg muss von einem mittelschweren Gastankwagen 18 Tonnen befahren werden, da ich einen Flüssiggastank auf meinem Grundstück habe. Mit der Umlegung der m² sind wir uns einig, er übernimmt die Baukosten, auch die Baukosten für die Absenkung für die Einfahrt am Bürgersteig
Wie ist im Notarvertrag die Befestigung / Beschaffenheit des neuen umgelegten Privatwegs zu benennen , damit der Privatweg nicht absackt?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es reicht vollkommen aus, im Vertrag die Anforderungen an die Wegefläche in technischer Hinsicht zu definieren. Z.B.: "Die zu schaffende Wegefläche ist straßenbautechnisch so zu dimensionieren, dass durch die Befahrung des Weges mit einem Kraftfahrzeug bis zu xy Tonnen keine Schäden entstehen können. Die Erfüllung dieser Anforderung ist dem Beteiligten zu xy) vor Ausführung der Arbeiten nachzuweisen durch eine diesbezügliche Bestätigung eines Entwurfsverfassers oder Fachplaners i.S.d. § 54 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 [BauO NRW 2018]." Satz 2 ist fakultativ, aber zweckmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht