Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine Duldungspflicht aus Gewohnheitsrecht gibt es grundsätzlich nicht. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, steht die Mauer auf dem Grundstücksteil des Nachbarn.
Der Nachbar ist dementsprechend Eigentümer dieser Mauer ( insoweit möchte ich gern Ihre zweite Frage an dieser Stelle vorwegnehmen) und kann grundsätzlich mit der Mauer machen was er möchte.
Er könnte die Mauer also beispielsweise entfernen. Wenn er dann Schaden an seinem Eigentum erleidet, wäre es grundsätzlich seiner Verantwortung und Sie hätten grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht. Ganz im Gegenteil: Sofern durch die Entfernung der Mauer Schaden an Ihrem Grundstück entstehen sollte (zum Beispiel aufgrund der erhöhten Lage), wäre der Nachbar grundsätzlich Ihnen gegenüber gemäß § 823 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet.
Sollte die Mauer dann dennoch entfernt werden und sollte aufgrund der erhöhten Lage die Gefahr bestehen, dass Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Grundstück des Nachbarn beschädigt wird,
wäre der Nachbar verpflichtet, aufgrund der erhöhten Lage das Grundstück abzusichern (z.B. durch eine Stützmauer). Dieses würde natürlich wieder zusätzliche Kosten für Ihren Nachbarn bedeuten.
Meiner Einschätzung nach dürfte daher nach objektiven vernünftigen Gesichtspunkten das Interesse des Nachbarn daran, dass die bisherige Mauer stehen bleibt, größer sein als Ihr Interesse daran.
Ich persönlich kann es Ihnen jedenfalls nicht raten, es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen zu lassen, bevor Sie ausgiebig versucht haben, eine außergerichtliche Lösung zu finden.
Sie sollten daher nochmal mit Ihrem Nachbarn sprechen, und an seine Vernunft appellieren und ihm mitteilen, weshalb auch er eigentlich ein Interesse daran hat, dass die Mauer stehen bleibt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr RA,vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich möchte mich nochmals vergewissern,daß ich Sie richtig verstanden habe.:
Unsere 1975 errichtete Grenzmauer steht nach neuer Vermessung 2004 auf dem Grundstück des Nachbarn.
Ist sie jetzt sein Eigentum? Und er kann nicht von uns verlangen,daß wir sie abreißen?
Vielen Dank für die nochmalige Beantwortung.!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für den Nachtrag.
Ja, die Mauer ist durch Verbindung mit dem Grundstück ins Eigentum des Nachbarn übergegangen.
Die Mauer ist nämlich ein sog. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im rechtlichen Sinne und wird daher als solcher eigentumsrechtlich dem Eigentümer des Grundstücks (=Ihr Nachbar) zugeordnet.
Der Nachbar hat grundsätzlich Ihnen gegenüber einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
, der auf Beseitigung der Mauer gerichtet ist.
Dieser Anspruch unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjähungsfrist von 3 Jahrne gem. § 195 BGB
.
Nach Ihrer Darstellung hat der Nachbar bereits seit 2004 Kenntnis davon, dass "Ihre" Mauer auf seinem Grundstück steht.
Sie können seinen Unterlassungsansprüchen also die Einrede der Verjährung entgegenhalten, so dass Sie sich gegen die Abrissaufforderung verteidigen können.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt