Urlaubsabgeltung / steuerliche Behandlung

| 27. Dezember 2020 14:28 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich war in 2019 vom 01.01.-31.12. erkrankt, und habe Krankengeld in Höhe von 30689 € für diesen Zeitraum bezogen, weitere Einnahmen gab es nicht.
Mir wurde zum 31.12.2019 gekündigt und im Dezember 2019 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 8631 € gezahlt.
Wie wirkt sich die ausgezahlte Urlaubsabgeltung bei mir steuerlich aus bzw. ist die Urlaubsabgeltung zu versteuern?

Mit besten Grüßen

27. Dezember 2020 | 17:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

bei Ihnen greifen zwei Besonderheiten, die man kennen und verstehen muss:

Das Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt und damit nicht zu versteuern. Aber dieses muss als Lohnersatzleistung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, denn sie unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, § 32b Einkommensteuergesetz. Bei angestellten AN würde dies der AG von alleine berücksichtigen.

Der Progressionsvorbehalt stellt zwar die Einnahmen steuerfrei, rechnet aber in der einkommensabhängigen Höhe alle Einkünfte zusammen, um hieraus dann den höheren Steuersatz aus der Progressionstabelle zu berechnen. Versteuert zum höheren Steuersatz wird dann aber nur das zu versteuernde Einkommen selber.

Konkret bei Ihnen:

Die Urlaubsabgeltung ist eine Lohnleistung und wird versteuert und zwar zu dem höheren Satz aus dem oben errechneten Progressionsvorbehalt.

Da aber Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, dürfte hier für das von Ihnen angefragte Jahr gar keine Steuer anfallen.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2020 | 18:07

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Sehe ich das richtig, der Bezug von Krankengeld (in meinem Fall 30689 €) führt nicht zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 9.168 Euro (2019) ?

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2020 | 18:24

...Ja, das sehen Sie richtig. Das Geld wird nicht besteuern. Beispiel: Sie hätten ca. 20.000 Euro zusätzlich an Zinseinkünften zu versteuern.

Dann würde der Steuersatz zu ca. 50.000 Euro aus beiden Beträgen errechnet, zum Beispiel mit 33 Prozent Steuersatz.

Die 33 Prozent würden dann herangezogen werden, um die Zinseinnahmen von nur 20.000 Euro zu versteuern. Das ist der Progressionsvorbehalt.

Bei Ihnen ist aber der Grundfreibetrag gar nicht erreicht, so daß alles unversteuert bleibt. Der Progressionsvorbehalt greift bei Ihnen rechnerisch also nicht durch, ok?

Mit besten Grüssen

Fricke
RA

Bewertung des Fragestellers 27. Dezember 2020 | 18:34

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