Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach ihrer Darstellung handelt es sich um einen unverbindlichen Liefertermin.
Um ein Rücktrittsrecht zu haben, müssen Sie den Lieferanten zunächst in Verzug setzten.
Dies geht erst, wenn der vorgenannte unverbindliche Liefertermin abgelaufen ist, falls ansonsten keine weiteren Bedingungen im Vertrag enthalten sind.
Sie sollten daher zunächst ihren Vertrag und ggf. die vereinbarten AGB des Vertragshändlers überprüfen.
Möglicherweise ist darin geregelt wie lange der o.g. unverbindliche Liefertermin überschritten werden darf.
Nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Verstreichen des unverbindlichen Liefertermins können Sie dem Vertragshändler – möglichst nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben – eine Mitteilung senden, daß Sie ihm eine Frist von 3 Wochen für die Lieferung setzen und anschließend bei nicht erfolgter Lieferung von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Lieferung bis zum Fristablauf nicht erfolgt können Sie – ebenfalls nachweisbar schriftlich – vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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