Sehr geehrter Ratsuchender,
es muss notariell abgesichert werden:
Nur nach rechtskräftiger Scheidung kann so eine Vereinbariung auch ohne noatrielle Absicherung erfolgen.
Dieses liegt hier aber noch nicht vor.
Dann aber bedürfen solche Vereinbarungen über § 1378 BGB
bzw. § 1410 BGB einer notariellen Beurkundung.
Möglich wäre auch über § 127a ZPO
zwar ein gerichtlicher Vergleich.
Aber da es noch kein Verfahren gibt, bleibt es bei der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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