Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, auf welchem ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist, gilt:
Ist der eingetragene Nießbrauch rangbesser, als das Recht des betreibenden Gläubigers, bleibt es nach der Versteigerung bestehen (§§ 44
, 52 ZVG
), ist Nießbrauch rangschlechter, erlischt es mit dem Zuschlag; an seine Stelle tritt ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlöse in Form einer Rente (§§ 121
, 92
II ZVG).
Zur Berechnung des Kapitalwertes des Nießbrauchrechtes wird in der Regel der Jahreswert des Nießbrauches, der sich an der Jahresnettokaltmiete orientiert, multipliziert mit einem Altersfaktor. Hier kann z. B. der für das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht anzuwendende Altersfaktor herangezogen werden.
Durch Eintritt in die ZV würde diese (auch) aus einem höherrangigem Recht erfolgen, so dass das Nießbrauchsrecht erlischt und ein Anspruch auf Wertersatz zugunsten des Nießbrauchberechtigten entsteht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Nießbrauch / Zwangsversteigerung
18. Januar 2008 12:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Guten Tag Zusammen,
in dem Grundbuch meines Hauses ist ein Nießbrauch (lebenslanges Wohnrecht) in Abt. II eingetragen. In der Abt. III sind Grundschulden für eine Bank eingetragen. Diese sind Vorranig. Dann habe ich noch einen Gläuber der im Rang nach dem Nießbrauch steht. Wie verhält es sich, wenn dieser eine Zwangsversteigerung betreibt?
Würde der Nießbrauch drin bleiben?
Und wenn ja, wie wird der Verkehrswert berechnet?
Kann die Bank die vor dem Nießbrauch steht, durch den Beitritt in die ZV den Niebrauch damit "kippen"?
Grüße
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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