Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
So wie ich es verstehe, fallen Stillhalterprämien unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
. Erlöse aus Leerverkäufen fallen unter § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG
.
Ja, die Rechtsgrundlagen haben Sie zutreffend benannt. Zu unterscheiden dürfte sein, ob es sich bei dem Geschäft um eine tatsächliche Glattstellung, in Form einer eines Kaufs einer Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft oder ob die Zahlung eines Barausgleichs vereinbart ist. Bei einem Vereinbarten Barausgleich sind Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
zu versteuern.
Auch bei der Beurteilung der Verluste ist zu unterscheiden, ob ein Barausgleich oder eine Glattstellung erfolgt. Bei der Glattstellung können die gezahlten Prämien von der Stillhalterprämie in Abzug gebracht werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG
. Umstritten und nicht abschließend geklärt ist, ob hier eine Begrenzung auf Null vorliegt oder auch Verluste entstehen können. Meiner Einschätzung nach müsste aber nach dieser Vorschrift auch ein Verlust geltend gemacht werden können. Dies nicht zuletzt, um einen Gleichlauf zwischen Glattstellung und Barausgleich zu erreichen.
Gewinne und Verluste aus Barausgleichgeschäften fallen unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
.
Da ich, um offen zu sein, nicht ganz im Bilde bin, wie diese Art von Geschäften konkret im Einzelfall ablaufen, insbesondere was die Geldflüsse angeht, würde ich Sie bitten mir konkrete Beispiele mit den entsprechenden Zahlungsflüssen zu nennen. Ich werde Ihnen dann konkret schildern in welchen Veranlagungszeitraum die Besteuerung fällt.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
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Guten Herr Krämer,
danke für Ihre Antwort! Hier beispielhafte Geschäftsfälle, zu denen sich mir die Frage der Besteuerung stellt. Es handelt sich bei allen um eine Glattstellung und nicht um einen Barausgleich:
Beispiel für unterjährige Glattstellung:
a1) Am 1.12.2020 leihe ich eine Aktie A von der Bank und verkaufe sie sofort und erhalte dafür 100€.
a2) Am 2.12.2020 verkaufe ich eine Option B und erhalte eine Stillhalterprämie von 50€.
a3) Am 10.12.2020 kaufe ich eine Aktie A an der Börse für 90€, womit dann die Ausleihe beendet ist.
a4) Am 11.12.2020 kaufe ich eine Option B für 10€, womit meine Stillhalterposition glattgestellt ist.
Kann ich hier am Ende des Jahres 10€ Gewinn aus dem Leerverkauf (erhaltene Zahlung aus a1 abzgl. Kosten für a3) und 40€ Gewinn aus dem Stillhaltergeschäft (erhaltene Prämie aus a2 abzgl. Kosten für Glattstellung aus a4) veranlagen?
Beispiel für Glattstellung im Folgejahr:
b1) Wie a1)
b2) Wie a2)
b3) Am 1.2.2021 kaufe ich eine Aktie A an der Börse für 90€, womit dann die Ausleihe beendet ist.
b4) Am 2.2.2021 kaufe ich eine Option B für 10€, womit meine Stillhalterposition glattgestellt ist.
Wie muss ich hier am Ende der Jahre 2020 und 2021 verfahren?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich die die geschilderten Sachverhalte für Sie steuerlich wie folgt bewerten:
Aktie A
Es handelt sich hierbei um ein ganz normales Aktiengeschäft bei dem der Gewinn ermittelt wird, in dem vom Veräußerungserlös die Anschaffungskosten abzuziehen sind, § 20 Absatz 4 EStG
. Grundsätzlich gilt im Steuerrecht bei den Überschusseinkünften das Zu- und Abflussprinzip. Im Rahmen dieser Einkünfte jedoch mit der Besonderheit, dass die Anschaffungskosten erst zum Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen sind. Im Ergebnis kommt es bei diesen Geschäften deshalb immer auf den Veräußerungszeitpunkt an. Wann die Aktie erworben wurde, ist dann unerheblich.
Option B
Hier ist es ähnlich. Die Stillhalterprämie ist zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Wird später, egal wann, also auch im Folgejahr, eine Prämie gezahlt, um das Geschäft zu beenden, wird diese - mit Rückwirkung - von der Stillhalterprämie in Abzug gebracht. Rechtsgrundlage hier ist § 20 Absatz 1 Nr. 11 EStG
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (m.kraemer@mbk-office.de) zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt