Plagiat verkauft

13. November 2020 13:31 |
Preis: 25,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Wiese

Hallo, ich habe unwissentlich ein Plagiat verkauft. Ich habe es auf einer Instagram Seite gekauft für 170€ (Normalpreis liegt bei über 1000€) . Nun wurde ich angezeigt, wegen Markenrechtsverletzung. Soll ich nun schweigen oder den Namen der Person weitergeben wo ich die Tasche gekauft habe ? Da ich die Tasche selbst für nur 170€ gekauft habe ist es verdächtig, dass ich davon wusste, dass es ein Plagiat ist ?
Ich muss mich schriftlich als Beschuldigte äußern

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich nehme an, dass Ihnen ein sogenannter "Anhörungsbogen für Beschuldigte" vorliegt, Ausgangspunkt Ihrer Frage also derzeit ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei ist, und zwar in diesem Fall wegen vermeintlicher strafbarer Kennzeichenverletzung. Ausgangspunkt dürften die Strafvorschriften des Markenrechtsgesetzes sein.

Sie schreiben: "Ich muss mich schriftlich als Beschuldigte äußern." Ganz wichtig ist zunächst einmal: Nein, das müssen Sie nicht, und das sollten Sie derzeit auch nicht tun. Im Strafverfahren gilt der alte Grundsatz: "Schweigen ist Gold." Reden ist - bestenfalls - Blech und kann in dieser Situation des Verfahrens ungünstigstenfalls dazu führen, dass das Verfahren überhaupt erst richtig Fahrt aufnimmt.

Eine Stellungnahme als Beschuldigte eines Strafverfahrens (die sogenannte "Einlassung") sollten Sie deshalb in absolut aller Regel nur und erst dann abgeben, wenn Sie wissen, was genau man Ihnen eigentlich vorwirft - also nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten.

Dann mag es Sinn machen, sich zur Sache zu erklären mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das sollte hier mit der richtigen Einlassung gut erreichbar sein.

Strafbar ist (auch im Markenrecht) nur vorsätzliches oder ggf. fahrlässiges Handeln. Inwieweit man Ihnen vorhalten kann, Sie hätten wissen können oder müssen, dass ein Plagiat vorliegt, hängt von vielen Einzelfaktoren ab und lässt sich ohne Kenntnis des ganz genauen Sachverhalts, der Verkaufsannonce etc. nicht seriös beantworten. Hier verbietet sich eine schematische Herangehensweise.

Wichtig ist noch, dass das strafrechtliche Verfahren in solchen Sachen gern nur der Auftakt zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und behaupteten Schadensersatzansprüchen von Markeninhabern ist. Insofern ist es regelmäßig wichtig, an dieser Stelle die "richtigen Weichen" zu stellen, um bei weiteren Forderungen dann gut aufgestellt zu sein.

Für Rückfragen, ggf. Einsichtnahme in die Ermittlungsakten und die weitere Vertretung stehe ich gern zur Verfügung. Rufen Sie am Montag gern auch kurz an.

Freundliche Grüße

Rechtsanwalt Wiese, Hamburg

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