Öffentlicher Dienst (Angestelltenverhältnis) - Rückkehr aus Elternzeit - Fristen?

9. November 2020 20:09 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Eine Frage für eine Bekannte von mir:


Sie ist erst seit kurzem in der Elternzeit und nun bekam Sie Post von ihrem Dienstherren, mit der Bitte, ihm mitzuteilen, wie - prozentual bemessen (50%/70%/100%) - sie nach Beendigung der Elternzeit ihren Dienst wieder aufzunehmen gedenke.
in Vollzeit oder Teilzeit zurückkehren ist aber momentan für sie ein noch nicht planbares Thema.

Der Hintergrund der Anfrage des Dienstherrn ist natürlich verständlich; allerdings spielen hier für sie so viele Faktoren mit ein (ausstehende Zusage einer KiTa, etc...), so dass meine Bekannten nun gerade unsicher ist, wie sie dieses Schreiben nun beantworten soll, ohne sich daraus selbst einen Strick zu drehen.


Meine Fragen in ihrem Namen:
Gibt es rechtliche Fristen, bis wann sie ihre Rückkehr aus der Elternzeit spätestens beim Dienstherrn rückmelden muss?
Bis wann muss sie sich spätestens festlegen, wie sie prozentual bemessen ihren Dienst wieder ableisten wird?

Ich freue mich auf ausführliche Erläuterungen.


Gruß

11. November 2020 | 14:01

Antwort

von


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Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

für Ihre Bekannte sind die Regelungen des § 8 bzw. § 9a TzBefrG einschlägig.

Hierin sind Fristen von 3 Monaten vor Antritt der Tätigkeit zur Anmeldung einer Teilzeitbeschäftigung geregelt.

§ 8 TzBefrG regelt den dauerhaften Umstieg in eine Teilzeitbeschäftigung, die dann nur unter den Voraussetzungen des § 9 TzBefrG mit gutem Willen des Arbeitgebers wieder in eine Vollzeitstelle umzuwandeln wäre.

§ 9a TzBefrG regelt die sogenannte Brückenteilzeit, das heißt, dass man sich festlegt, für wie lange man in Teilzeit arbeiten möchte, um eine unproblematische Rückkehr in die Vollzeit gewährleistet zu wissen.
Eine erneute Verringerung nach Ablauf des Zeitraums in Teilzeit ist nach dieser Vorschrift nur nach einem Jahr der Arbeit zur ursprünglich vereinbarten Stundenzeit möglich. Zu berücksichtigen sind Besonderheiten zur Betriebsgröße und der Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die bereits in Brückenteilzeit gegangen sind.

Mithin wäre es ratsam, wenn Ihre Bekannte nun antwortet, dass sie sich betreffend des Umfangs ihrer künftigen Tätigkeit spätestens 3 Monate vor Ende der Elternzeit an ihren Arbeitgeber wenden wird.

Ich hoffe, dass das Anliegen hiermit umfassend geklärt ist und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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