Vermieter zahlt Kaution nicht aus

29. Oktober 2020 14:30 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:55

Hallo,

Ich bin am 31.07.2020 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe einen privaten Kaufvertrag mit dem Nachmieter abgeschlossen, wo auch einzusehen ist, dass dieser sämtliche Schäden und Renovierungsarbeiten übernimmt.
Diese habe ich dem ehemaligen Vermieter auch als Kopie beim Auszug vorgelegt.
Ich wurde jetzt Wochenlang hingehalten und vertröstet, bis mir der Vermieter heute am 29.10.2020 mitgeteilt hat, dass die Kaution aufgrund der bestehenden Mängel nicht auszgezahlt wird.
Ich möchte wissen, inwiefern mein Kaufvertrag mit dem Nachmieter rechtens ist und ob ich das Geld beim Nachmieter zurückfordern kann. Was passiert im Falle, dass sich der Nachmieter weigert die Kosten zu übernehmen?

anbei der unterschriebene Vertrag in Schriftform:

"
Kaufvertrag (Ablösevereinbarung fürEinrichtungsgegenstände)

Zwischen

Person A

Personalausweisnummer: XXXX
Tel.: XXXXX
-nachstehend Verkäufer genannt-

und
Name: Person B
Adresse: XXXX
Personalausweisnummer: XXXX
Tel.: XXXX
-nachstehend Käufer genannt-

wird folgende Ablösevereinbarung geschlossen:
§1 ​Der Verkäufer verkauft folgende Einrichtungsgegenstände (Kaufgegenstände) an den Käufer:- Kücheneinrichtung komplett (inkl. Kühlschrank,Kochfeld, Ofen,Küchenregale)- Schlafzimmereinrichtung (Bett ohne Matratze aber mit Lattenrost,Spiegel)- Wohnzimmereinrichtung (Sofa, Sessel Regal, TV-Sideboard,Schreibtisch und Couchtisch, Spiegel)- Badezimmereinrichtung (Spiegel)- Gardinen inkl. Gardinenschienen- Ablagebretter (Fenster Küche, Fenster Schlafzimmer, Badezimmer)- Esstisch + 3 Stühle Wohnzimmer- Jackenständer- Deckenlampen in allen Räumen.

§2 ​Der Kaufpreis für die Kaufgegenstände beträgt ​0 ​€​​ (in Worten: NullEuro).
§3 ​Die Kaufgegenstände befinden sich in der Wohnung XXXXX, 4 OG, hinterste Wohnung.
§4 ​Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Gegenstände in der Wohnung verbleiben.
§5 ​Der Verkäufer weist darauf hin, dass sie die Kaufgegenstände in die Wohnung eingebracht hat und sie gegenüber dem Vermieter der Wohnung zur Entfernung der Gegenstände und zur Vornahme vonSchönheitsreparaturen verpflichtet ist. Der Käufer übernimmt diese Verpflichtung.
§6 ​Der Käufer übernimmt alle Schäden und Renovierungspflichtenan der Wohnung.
§7 ​Der Käufer hat die Kaufgegenstände eingehend besichtigt, diese sind gebraucht. Die Kaufgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Der Käufer versichert ausdrücklich, dass es sichhierbei um einen Privatverkauf handelt und keine Besitzansprüche Dritterbestehen. Aufgrund dessen besteht nach EU-Recht ebenso keine Gewährleistung auf später entstandene Sachmängel oder Umtausch.
§8 ​Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt und wird erst wirksam,wenn der Mietvertrag über die in § 4 genannte Wohnung mit dem Eigentümer zustande kommt.
§9 ​Mündliche Nebenabreden außerhalb dieser Vereinbarung wurdenkeine getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungbedürfen der Schriftform.

Datum XXX

Unterschriften XXX "

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar

29. Oktober 2020 | 14:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte ihre Frage auf Grundlage der von ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Ihr Vertrag mit dem Nachmieter entfaltet gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechtswirkung. Das heißt, Sie können sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen.

Wenn Ihnen ein Schaden entsteht weil der Nachmieter den Vertrag nicht einhält (so die Mängel nicht beseitigt), können Sie diesen Schaden ersetzt verlangen. Weigert sich der Nachmieter für den eingetretenen Schaden einzustehen, müssen Sie Ihre Förderung nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen müssen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2020 | 17:50

hallo und vielen Dank für Ihre Antwort und Bemühungen.

Da ich den Kaufvertrag mit dem Nachmieter habe, werde ich meine Kaution bei dem Nachmieter einfordern müssen. Inwiefern ist mein Vertrag rechtliche Wirksamkeit, sodass ich auch eine rechtliche Chance habe diese bei dem Nachmieter zu verlangen?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2020 | 17:55

Sehr geehrter Fragesteller,

ich sehe rechtlich keine Hinderungsgründe an der Gültigkeit des vorgelegten Vertragstextes. In einem gerichtlichen Verfahren würden Sie wohl den Schadensersatz zugesprochen bekommen.
Die Probleme werden hier eher im tatsächlichen Bereich liegen (also in der Frage ob beim Käufer denn was zu holen ist).

Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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