Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Leider kann ich Ihnen keine große Hoffnung machen, dass Sie die Teilzeitarbeit Ihren Vorstellungen entsprechend bei Ihrem AG durchsetzen können.
Die Durchsetzbarkeit des Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit hängt nämlich gerade davon ab, ob der Arbeitgeber dem Anspruch betriebliche Gründe entgegensetzen kann.
Der Änderungswunsch muss sich sowohl bezogen auf die Dauer als auch auf die Verteilung der Arbeitszeit in das unternehmerische Konzept einbinden lassen können. Insoweit ist die unternehmerische Organisationsentscheidung hinzunehmen. Auch ein möglicherweise vorhandener Betriebsrat kann insoweit ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Teilzeiteignung des Arbeitsplatzes nicht für sich in Anspruch nehmen. Die unternehmerische Organisationsentscheidung kann lediglich auf offensichliche Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür überprüft werden.
Je nachdem in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte, wie viele Arbeitnehmer ihren Teilzeitanspruch geltend machen oder ob die betriebliche Arbeitszeit starr oder flexibel ausgestaltet ist, kann die Frage nach Vorliegen eines betrieblichen Grundes unterschiedlich beurteilt werden.
Der Arbeitgeber hat ein in sich nachvollziehbares unternehmerisches Konzept der Arbeitszeit zu machen, darüber hinausgehende Anstrengungen, das Teilzeitverlangen des AN zu verwirklichen, muss er nicht unternehmen.
Sofern Ihrem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde liegt, könnte sich hieraus ergeben, dass die Gründe für die Ablehnung einer Verringerung der Arbeitszeit konkretisiert dargestellt werden müssen. Ansonsten wird der Arbeitgeber Ihnen als betrieblichen Grund etwas wie "Beeinträchtigung der Organisation" oder ähnliches mitteilen, was Ihnen nicht weiterhelfen wird.
Der Ablehnung der Teilzeitarbeit können Sie nicht widersprechen, aber natürlich den Rechtsweg beschreiten, um klären zu lassen, ob die betrieblichen Gründe tatsächlich gegeben sind oder nicht. Insoweit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Arbeitsgerichtsprozess 1. Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, ganz egal, wer gewinnt oder verliert - ggf. kann jedoch eine Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig sein. Ein Recht zu Selbstvollzug der Teilzeitarbeit besteht selbstverständlich nicht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann - bitte nutzen Sie die Nachfragemöglichkeit, wenn Sie hierzu noch eine Frage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
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