Kündigung nach Rechtsschutzfall

| 14. Januar 2008 09:32 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

Rechtsschutzversicherungen (RV) haben im Allgemeinen - aber zumindest häufig - folgenden oder ähnlich lautenden Passus in Ihren Versicherungsbedingungen:


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Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet
ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von
12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer
und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu
kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang
der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Meine Frage:

Theoretisch angenommen, ich hätte nunmehr den zweiten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten bei der Versicherung eingereicht und ggf. auch eine Deckungszusagen erhalten, könnte ja nunmehr die RV den Vertrag (nach og. Versicherungsbedingungen) kündigen.

Was ist nun aber, wenn erster (oder später der zweite), bzw. beide Fälle zu dem Fall führten, dass die Versicherung Ihre Leistung nicht erbringen muss oder Kosten von der gegnerischen Partei zurück erhält? (-> z.B. Verurteilung der gegnerischen Partei auf Zahlung der Kosten (auch die meines Anwalts)...


Ich hoffe, die Frage verständlich formuliert zu haben.



Mit freundlichen Grüßen!

Sehr geehrte Ratsuchende,

Voraussetzung für das Kündigungsrecht des Versicherers ist das Vorliegen von mindestens zwei Versicherungsfällen im maßgeblichen Zeitraum und die Anerkennung der Leistungspflicht für mindestens zwei dieser Versicherungsfälle.

Es kommt hingegen nicht darauf an, ob auch tatsächlich Zahlungen durch den Versicherer geleistet werden. Eine Kündigung durch den Versicherer ist daher möglich, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, obgleich die Kosten des Rechtsstreites in voller Höhe erstattet werden.

Ich bedaure, keine für Sie günstige Antwort geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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