wirksame Diebstahlsicherung Fahrradstellplatz - § 37 (2) LBO BW

| 8. Oktober 2020 08:03 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Eigentumswohnung vom Bauträger gekauft. Im Rahmen einer Begehung durch einen Sachverständigen wurden die noch nicht hergestellten Fahrradstellplätze bemängelt.

Zwischen uns Eigentümern und Bauträger besteht nun Uneinigkeit bezüglich der Erfordernisse an die Fahrradstellplätze.

Inwieweit gilt für unser Objekt (Mehrfamilienhaus, 14 Wohnungen) die Verwaltungsvorschrift 41-2600.0-13/187 zu § 37 Absatz 2:

> 2. Die Fahrrad-Stellplätze müssen so hergestellt werden, dass
> - sie ebenerdig, durch Aufzüge oder Rampen zugänglich sind, wobei bis zu zwei Stufen zulässig sind,
> - sie eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,
> - dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird,
> - sie eine Länge von 2 m zuzüglich der erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen aufweisen und
> - durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.

> Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Der Platzbedarf kann durch den Einsatz platzsparender Fahrrad-Abstellsysteme wie beispielsweise Doppelstockparksysteme reduziert werden. Solche Systeme müssen eine einfache Nutzbarkeit gewährleisten.

Der Bauträger hat im Eingangsbereich einen einfachen Abstellraum aus Holz erstellen lassen (Abschließmöglichkeit - selbe Schließung wie Hauseingangstür - kommt noch) und sagt damit sei die Forderung erfüllt. "... dass in Wohngebäuden mit einem leicht zugängigen und abschließbaren Allgemeinraum für Fahrräder, keine weiteren Vorrichtungen getroffen werden müssen."

Wie ist die Rechtslage? Können wir auf meine oben zitierten Auszüge der Verwaltungsvorschrift bestehen? Wie begründen wir hier am besten?

Vielen Dank.

8. Oktober 2020 | 09:31

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Bauträger irrt:


Hier greift § 37 (2) LBauO ein, wobei die Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgabe durch die von Ihnen genannte Verwaltungsvorschrift vom 28.05.2020 näher geregelt worden ist, sodass die dortigen Bestimmungen zu beachten sind.

Macht der Bauträger es nicht, verstößt er gegen § 37 LBauO i.V.m. VwV Stellplätze.


Zudem muss die Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, was hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dann durch den einfachen Abstellraum aus Holz nicht der Fall ist, wobei so eine Verletzung dann einen Mangel darstellt.


Denn der Bauträger hat die Verpflichtung, im Rahmen dieser Regeln der Technik dann auch die geänderte Notwendigkeit (hier durch die VwV Stellplätze manifestiert) zu beachten und er muss sich bei seiner Bauausführung auf daran orientieren, also auch auf die Veränderungen der VwV reagieren (OLG Dresden, Urt.v. 24.09.2009, Az.: 9 U 1430/08 ).


Fordern Sie den Bauträger schriftlich auf, dieses umzusetzen und rügen Sie den Mangel.

Teilen Sie weiter mit, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigetum bis zur Beseitigung des Mangels nicht erfolgen kann.

Dabei ist aber darauf zu achten, dass auch bei gemeinschaftseigentum jeder Miteigentümer (also nicht etwa die gemeinschaft uder der Verwalter) die Abnahme zu erklären hat, jeder Miteigentümer, der diesen Mangel rügt, also dann auch die Abnahme einzel verweigern muss.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 9. Oktober 2020 | 08:31

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