Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

1. Oktober 2020 06:24 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Mai 2020 meiner Frau einen Gebrauchtwagen für 5.600€ gekauft.
Wir stellten bei der Probefahrt einige Mängel fest, die im Kaufvertrag mit aufgenommen wurden. Die Beseitigung der Mängel sollte durch das Autohaus erfolgen.
Nunmehr steht das Auto immernoch nicht vollständig repariert bei uns vor der Haustür. Mittlerweile war das Auto mehrmals im Autohaus, die Reparaturen wurden immer verschoben. Nunmehr warten wir wieder seit 6 Wochen auf Rückruf vom Autohaus Zwecks vertraglich abgesicherter Mängelbeseitigung.
Ich unterhielt mich mit einen Verkäufer vom Autohaus, der meinte, wir hätten das Recht, das Fahrzeug zurück zu geben. Ist das richtig?

Mit freundlichem Gruß, Niemann

Sehr geehrter Ratsuchender,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) des Fahrzeugs gemäß § 439 BGB. Sie können nicht aufgrund der bloß schleppenden bzw. aufgeschobenen Reparatur den Rücktritt erklären. Sie können jedoch dem Verkäufer eine angemessene Frist (ich empfehle 2-3 Wochen) zur Reparatur des Fahrzeuges setzen. Wenn der Verkäufer nach Ablauf dieser angemessenen Frist das Fahrzeug nicht repariert hat, so können Sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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