Ablauf Zutrittsklage / Beschluss für Stromsperre

26. September 2020 17:05 |
Preis: 50,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Wie ist der Ablauf für einen Zutrittsbeschluss den ein Stromversorger erwirken will, um einen Zähler abzulesen, da ein mutmaßlicher Zahlungsverzug besteht?

Ein Stromanbieter hat das Recht auf Zutritt, wenn ein erheblicher Zahlungsverzug besteht, auch ohne Titulierung der Forderung. Der Verbraucher hat ein Anhörungsrecht, wenn Klage eingereicht wird. Bei Einspruch gegen die Rechnung kann eine einstweilige Verfügung gegen den Zutritt/die Sperre eingereicht werden.

Der Stromversorger rechnet ab und erstellt eine Rechnung.
Die Rechnung ist falsch und wird vom Verbraucher reklamiert, da das Haus leer steht.
Der Stromversorger mahnt und der Verbraucher widerspricht per Fax und weist auf die Fehler hin.
Der Stromversorger ignoriert die Schreiben des Verbrauchers.
Der Stromversorger droht mit der Sperrung des Stromanschlusses.
Es kommt ein Monteur und möchte den Strom abstellen. Haus steht jedoch leer und der Monteur kommt nicht ins Haus.

Nun meine Fragen:

- Wie ist der Ablauf für einen Zutrittsbeschluss, den der Stromversorger erwirken muss?
- Muss eine Forderung erst tituliert sein, um einen Zutrittsbeschluss zu erhalten?
- Muss dem Verbraucher, bei einer Zutrittklage, rechtliches Gehör (durch das AG) gewährt werden?
- Ist es sinnvoll eine einstweilige Verfügung gegen den Stromversorger bzgl. einer etwaige Sperre einzureichen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Stromanbieter hat das Recht auf Zutritt, wenn ein erheblicher Zahlungsverzug besteht. Hierzu muss die Forderung nicht tituliert sein, es reicht ein erheblicher Zahlungsverzug. Dieser muss aber Ihnen bekannt gemacht worden sein.
So: BGH, Urteil vom 14.04.2015, Az.: EnZR 13/14 , u.a. in: NJW 2015, Seiten 2032 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az.: 13 W 56/12 , u.a. in: NdsRpfl. 2012, Seiten 341 ff.; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.; OLG Koblenz, RdE 2005, Seite 83 ; LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 11 S 190/12 , u.a. in: „juris"; LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: 10 S 56/12 , u.a. in: „juris"; LG Bielefeld, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 5 O 92/10 , u.a. in: „juris"; LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; LG Kassel, NJW-RR 2007, Seiten 1651 ff.; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 27.02.2013, Az.: 17 C 174/12 , u.a. in: „juris" AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502; AG Erfurt, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 14 C 1790/09 , u.a. in: RdE 2010, Seiten 73 f. = GWF/Recht und Steuern 2010, Seite 16

Wenn Sie jedoch Einspruch gegen die Rechnung eingelegt haben, so können Sie gegen den Zutritt/die Sperre einen Antrag auf einstweilige Verfügung einreichen.
Ich würde jedoch nicht den Zutritt verwehren. Zwar haben Sie in diesem Verfahren - wenn Klage eingereicht wird - ein Anhörungsrecht, jedoch müsste dann inzidenter geprüft werden, ob die Forderung wirksam ist.

Sie können jedoch das Verfahren aktiv durch das obig genannte einstweilige Verfahren gestalten. Dann haben Sie jedoch das Problem der Beweislast.

Bedenken Sie, ob Sie eine Leerstandsanzeige gemacht haben, ob vielleicht doch trotz Leerstand der Verbrauch möglich sein könnte (Stromfresser weiter aktiv). Überprüfen Sie dies ggf. durch ein Gutachten/Elektriker, um sicherzugehen, dass sich ein Prozess lohnt.

Positiv ist, dass bei einem extrem hohen Stromverbrauch die Beweislast beim Energielieferanten liegt (so LG Magdeburg).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER