Defekter Bachlauf mit integriertem Quellstein und Teich - Mängelbeseitigung

14. September 2020 19:24 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Von einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb liessen wir uns in unseren Garten einen kleinen Teich mit Bachlauf anlegen. Das Wasser wird aus dem Teich mit Hilfe einer Unterwasserpumpe und einem in die Erde verlegten Schlauch in einen ca. 5 m entfernten Quellstein (sog. Findling) gepumpt. Aus diesem Quellstein rinnt dann das Wasser sichtbar den Bachlauf abwärts wieder in den Teich. Es ist ein sog. Rundlauf: das Wasser wird aus dem Teich gepumpt und läuft über den Quellstein und den Bachlauf wieder in den Teich usw.
Diese Baumaßnahme wurde im Juli 2015 ausgeführt.
Nach ca. 2 Jahren bemerkten wir, dass das Wasser im Teich sehr schnell weniger wurde. Wir versuchten mit verschiedenen Mitteln, das Leck zu entdecken, aber vergeblich. Nachdem wir dann immer wieder sehr viel Wasser auffüllen mussten, setzten wir den Bachlauf nur noch ganz selten in Betrieb. Wir vermuteten, dass am Ablauf nach dem Quellstein (nicht im Teich), das Leck vorhanden sein müsste. Vergangenes Jahr teilten wir das dem gleichen Garten-und Landschaftsbaubetrieb mündlich mit. Dieser versprach zwar, noch im gleichen Jahr den Mangel zu beseitigen, wozu es aber nicht mehr kam. 2020 wurde die Firma dann eindringlich gebeten, doch das Leck abzudichten. Dies geschah dann endlich am 28. und 30.07.2020. Um unter dem schweren Quellstein eine neue Teichfolie einbauen zu können, wurde der Quellstein von einer Steinmetzfirma hochgehoben. Von der Gartenbaufirma wurde dann die neue Teichfolie eingelegt und mit der bestehenden verschweißt.
Nach einigen Tagen stellte sich jedoch heraus, dass ein Leck immer noch vorhanden sein musste, da das Wasser im Teich -wie vor der Reparatur- rapide absank. Das Leck könnte auch weiter unten - Richtung Teich - vorhanden sein. Hierüber informierten wir den Gartenbaubetrieb ca. 1 Woche nach der Reparatur persönlich und nahmen dann an, dass sich um die Behebung des Lecks weiter von der Firma gekümmert werde. Stattdessen erhielten wir einige Wochen danach eine Rechnung über eine "Quellstein-Reparatur"?? in Höhe von über 800,-- €!
Die Rechnung von der Steinmetzfirma wurde von uns bezahlt. Die Rechnung von dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb haben wir bisher nicht beglichen.

Wie sollen wir weiter verfahren?

14. September 2020 | 21:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

etwaige Gewährleistungsrechte des ursprünglichen Werkvertrages dürften gem. § 634 BGB bereits in 2019 verjährt gewesen sein.

Deshalb ist die Frage, was Sie hinsichtlich der Beseitigung der Leckage explizit vereinbart haben.

Hier könnte es schon sein, dass gar keine Einigung vorlag, aus der sich der Rechnungsbetrag rechtfertigt.

Wenn Sie davon ausgingen, es handele sich um eine Art Gewährleistung, die Gartenfirma aber nicht, musste die Gartenfirma wegen der kurzen 2- jährigen Verjährungsfrist nicht mehr davon ausgehen, die Leistung unentgeltlich erbringen zu müssen.

Aber die Gartenfirma hätte meines Erachtens eine Aufklärungspflicht dergestalt gehabt, Ihnen die voraussichtlichen Kosten der Diagnose und der Arbeit anzuzeigen.

siehe BGH (Urt. v. 14.9.2017 – VII ZR 307/16 )

Umso mehr muss dies gelten, wenn letztlich die Leckage nicht einmal behoben wurde.

Deshalb können Sie meines Erachtens die Stornierung dieser Rechnung verlangen.

Viele Grüße!






Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2020 | 21:51

Sehr geehrter Herr RA ,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Einleitung unseres Schreibens war vielleicht nicht eindeutig und etwas irreführend. Dass die Gewährleistung bereits ausgelaufen war, war uns bewusst. Über die Gewährleistung wurde deshalb mit der Gartenbaufirma überhaupt nicht gesprochen.
Der Gartenbaufirma wurde von uns persönlich mitgeteilt, dass der Teich ständig Wasser verliert, sobald die Pumpe längere Zeit eingeschaltet ist und daher ein Leck unter dem Quellstein oder unter dem Bachlauf vermutet wird. Die Firma solle dies besichtigen und dann das Leck reparieren.
Es handelte sich somit um einen völlig neuen Auftrag, den Bachlauf zu reparieren und somit wieder funktionsfähig zu machen.
Soll nun der Gartenbaufirma schriftlich mitgeteilt werden, dass der Reparaturauftrag nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde gem. § ... und die Rechnung deshalb nicht bezahlt werden würde oder sollte der Firma schriftlich eine Frist gesetzt werden, den Bachlauf fachgerecht zu reparieren und dann die bisherige Rechnung (800 €) + Zusatzkosten für die 2. Reparatur zu zahlen oder wären hier nur die 800 € zu zahlen oder nur die Kosten für die 2. Reparatur?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2020 | 00:05

Sehr geehrter Fragesteller,

wie ich bereits in meiner Antwort auch alternativ für den jetzt konkretisierten Sachverhalt schrieb, kommt es dann auf den konkreten Auftrag an.

Nach Ihrer Darstellung wäre die Diagnose des Lecks, also woher es kommt, hier mit einbegriffen gewesen.

Insofern wäre der von Ihnen gegebene Auftrag nicht erfüllt worden.

Dieser war dann ja klar.

Die letztlich gelieferte Dienstleistung hat nichts gebracht.

In diesem Fall sollten Sie verlangen, dass der gegebene Auftrag erfüllt wird und anderenfalls die Rechnung nicht begleichen.

Viele Grüße!




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2020 | 00:05

Sehr geehrter Fragesteller,

wie ich bereits in meiner Antwort auch alternativ für den jetzt konkretisierten Sachverhalt schrieb, kommt es dann auf den konkreten Auftrag an.

Nach Ihrer Darstellung wäre die Diagnose des Lecks, also woher es kommt, hier mit einbegriffen gewesen.

Insofern wäre der von Ihnen gegebene Auftrag nicht erfüllt worden.

Dieser war dann ja klar.

Die letztlich gelieferte Dienstleistung hat nichts gebracht.

In diesem Fall sollten Sie verlangen, dass der gegebene Auftrag erfüllt wird und anderenfalls die Rechnung nicht begleichen.

Viele Grüße!




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