Sehr geehrter Fragesteller,
etwaige Gewährleistungsrechte des ursprünglichen Werkvertrages dürften gem. § 634 BGB
bereits in 2019 verjährt gewesen sein.
Deshalb ist die Frage, was Sie hinsichtlich der Beseitigung der Leckage explizit vereinbart haben.
Hier könnte es schon sein, dass gar keine Einigung vorlag, aus der sich der Rechnungsbetrag rechtfertigt.
Wenn Sie davon ausgingen, es handele sich um eine Art Gewährleistung, die Gartenfirma aber nicht, musste die Gartenfirma wegen der kurzen 2- jährigen Verjährungsfrist nicht mehr davon ausgehen, die Leistung unentgeltlich erbringen zu müssen.
Aber die Gartenfirma hätte meines Erachtens eine Aufklärungspflicht dergestalt gehabt, Ihnen die voraussichtlichen Kosten der Diagnose und der Arbeit anzuzeigen.
siehe BGH (Urt. v. 14.9.2017 – VII ZR 307/16
)
Umso mehr muss dies gelten, wenn letztlich die Leckage nicht einmal behoben wurde.
Deshalb können Sie meines Erachtens die Stornierung dieser Rechnung verlangen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Herr RA ,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Einleitung unseres Schreibens war vielleicht nicht eindeutig und etwas irreführend. Dass die Gewährleistung bereits ausgelaufen war, war uns bewusst. Über die Gewährleistung wurde deshalb mit der Gartenbaufirma überhaupt nicht gesprochen.
Der Gartenbaufirma wurde von uns persönlich mitgeteilt, dass der Teich ständig Wasser verliert, sobald die Pumpe längere Zeit eingeschaltet ist und daher ein Leck unter dem Quellstein oder unter dem Bachlauf vermutet wird. Die Firma solle dies besichtigen und dann das Leck reparieren.
Es handelte sich somit um einen völlig neuen Auftrag, den Bachlauf zu reparieren und somit wieder funktionsfähig zu machen.
Soll nun der Gartenbaufirma schriftlich mitgeteilt werden, dass der Reparaturauftrag nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde gem. § ... und die Rechnung deshalb nicht bezahlt werden würde oder sollte der Firma schriftlich eine Frist gesetzt werden, den Bachlauf fachgerecht zu reparieren und dann die bisherige Rechnung (800 €) + Zusatzkosten für die 2. Reparatur zu zahlen oder wären hier nur die 800 € zu zahlen oder nur die Kosten für die 2. Reparatur?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits in meiner Antwort auch alternativ für den jetzt konkretisierten Sachverhalt schrieb, kommt es dann auf den konkreten Auftrag an.
Nach Ihrer Darstellung wäre die Diagnose des Lecks, also woher es kommt, hier mit einbegriffen gewesen.
Insofern wäre der von Ihnen gegebene Auftrag nicht erfüllt worden.
Dieser war dann ja klar.
Die letztlich gelieferte Dienstleistung hat nichts gebracht.
In diesem Fall sollten Sie verlangen, dass der gegebene Auftrag erfüllt wird und anderenfalls die Rechnung nicht begleichen.
Viele Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits in meiner Antwort auch alternativ für den jetzt konkretisierten Sachverhalt schrieb, kommt es dann auf den konkreten Auftrag an.
Nach Ihrer Darstellung wäre die Diagnose des Lecks, also woher es kommt, hier mit einbegriffen gewesen.
Insofern wäre der von Ihnen gegebene Auftrag nicht erfüllt worden.
Dieser war dann ja klar.
Die letztlich gelieferte Dienstleistung hat nichts gebracht.
In diesem Fall sollten Sie verlangen, dass der gegebene Auftrag erfüllt wird und anderenfalls die Rechnung nicht begleichen.
Viele Grüße!