KVDR

2. September 2020 16:15 |
Preis: 100,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


22:43

Ich bin Rentenbezieher (Altersrente) und in der KVDR versichert. In 2019 habe ich einen Steuerbescheid bekommen, in dem erstmals ein Gewinn von 365,00 € ausgewiesen ist. Der Gewinn resultiert aus einer PV-Anlage, die in 2020 abgebaut wird.
Ändert sich etwas in der KVDR? Muss ich meine Krankenkasse informieren?

2. September 2020 | 17:25

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zählt auch das Arbeitseinkommen zu den beitragspflichtigen Einnahmen, § 237 Nr. 3 SGB V . Einkommen gilt dann als Arbeitseinkommen, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zu bewerten ist (§ 15 SGB IV ). Es gilt der Gewinn, der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt wird. D.h. ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag nach § 10d EStG würde nicht berücksichtigt werden. Auch z.B. keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Altersentlastungsbetrag. Der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zählt einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbetrieb.

Sie müssten den Gewinn aus der PV-Anlage also Ihrer Krankenversicherung melden und den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Statusrechtlich ändert sich nichts. Sie bleiben weiterhin pflichtversicherter Rentner.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2020 | 20:31

Sie schreiben, dass Gewerbeeinkünfte in der KVDR zu versichern sind, Das gilt m.E. nur für Gewerbeeinkünfte aus Einzelunternehmerschaft und nicht für Gewerbeeinkünfte aus Mitunternhemerschaft. Habe ich das richtig verstanden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2020 | 22:43

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

haben Sie aufgrund der PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so unterliegen diese grundsätzlich der Beitragsbemessung. Ob die Einkünfte jetzt aus einem Einzelunternehmen stammen oder Ihren Anteil als Mitunternehmer darstellen, spielt nach dem SGB IV/V keine Rolle. Entscheidend ist die steuerrechtliche Zurechnung.

Für 2020 gilt für versicherungspflichtige Rentner eine Freigrenze von 159,25 Euro monatlich, allerdings für Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge (Einnahmen, die mit der gesetzlichen Rente vergleichbar sind) zusammen, nicht für das Arbeitseinkommen allein. Sie müssen die Einkünfte auch dann melden, wenn sie unter der Freigrenze liegen. Nach § 205 SGB V müssen Rentner der Krankenkasse Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens unverzüglich melden.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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