Dienstleistung Heckenschnitt

| 25. August 2020 21:08 |
Preis: 49,00 € |

Schadensersatz


Am Wochenende beauftragte ich eine Garten- und Landschaftsbaufirma in meinem Garten vier kleinere Bäume zu fällen sowie eine das halbe Grundstück umlaufende Tannenhecke zu schneiden. Wir einigten uns mündlich auf 1.300 €. Im Erstgespräch sagte ich bereits, dass ich auf keinen Fall einen tiefen Schnitt in der Hecke haben wollte, lediglich die überhängenden Spitzen sollten herausgenommen werden und natürlich der Wuchs nach oben, der ca. O,5 - 1 m gekürzt werden sollte. Hierauf schlug die Ehefrau des beauftragten Paares vor, der Mann, der nicht perfekt deutsch sprach, solle am nächsten Tag zunächst andere Arbeiten erledigen und mit der Hecke erst beginnen, wenn ich eintreffen würde, um hier sicher zu gehen. Als ich dann eintraf war die Hecke jedoch fast vollständig geschnitten, tief bis ins alte Holz hinein, die vormals nach außen komplett grüne Hecke ist nun zu weiten Teilen braun. Es folgten endlose Diskussionen, Vorschläge, ich solle andere Pflanzen vor die Hecke pflanzen (!), bis zum Frühjahr warten etc.

Letztlich schlug die Firma vor, solle im Frühjahr die Hecke nicht neu ausschlagen (was definitiv nicht passieren wird, die Hecke ist bis zu einer Höhe von einem Meter komplett bis aufs alte Holz freigelegt), würden die betreffenden Pflanzen ausgetauscht werden.

Allerdings würde ich die unprofessional auftretende Firma ungern noch einmal an die Hecke lassen und zudem befürchte ich, mich auf diese Aussage nicht verlassen zu können. Nun meine Frage: kann ich Geld einbehalten und wenn ja, wieviel? Weite Teile der Hecke zu ersetzen würde mich ja deutlich mehr als 1300 € kosten.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Sie es dem Auftragnehmer nicht gestattet haben, die Hecke so weit zurückzuschneiden, so handelt es sich bei dem Rückschnitt um eine Beschädigung Ihres Eigentums. Sie haben danach gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer in Höhe des Geldbetrages, der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich ist. Den Werklohnanspruch des Auftragnehmers - soweit ihm noch einer zusteht - können Sie mit Ihrem Schadensersatzanspruch verrechnen. Die Zahlung des Überbetrags sollten Sie von dem Auftragnehmer schriftlich unter Fristsetzung verlangen und danach erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg geltend machen.

Sie haben keinerlei Rechtspflicht, es dem Auftragnehmer nochmals zu gestatten, an Ihrer Hecke Arbeiten vorzunehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 26. August 2020 | 06:41

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