Entfernung eines Rank-Gitters nach Aufforderung durch Vermieter?

21. August 2020 11:20 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:41

Zusammenfassung

Rankgitter an Balkon anbringen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mieter einer Wohnung mit einem rechteckigen 1,50 m (Tiefe) x 3,30 m (Länge) großen Balkon in Berlin.

Auf der linken Seite des Geländers am Balkon habe ich ein rechteckiges ca. 1,50 m (Breite) x 2,20 m (Höhe) großes Holz-Rankgitter verkehrssicher befestigt, welches jederzeit problemlos wieder abgenommen werden kann. Das Rankgitter weist zwischen den horizontalen Streben ca. 10 cm große Abstände auf, sodass ein lediglich moderater Sichtschutz erreicht wird bzw. kein Eindruck einer Wand entsteht. Da das Rankgitter keine Verbindung zu Hauswänden aufweist, können von den Rankpflanzen (auch durch regelmäßigen Rückschnitt) keine Schäden/Belästigungen für Nachbarn ausgehen. Zum nächsten Balkon auf der Seite liegen einige Meter, sodass kein Licht genommen wird; das Rankgitter fügt sich durch einen Anstrich in der exakten Farbe des Balkongeländers optisch sehr gut ein.

In meinem Mietvertrag befinden sich folgende relevante Passagen zum Thema:
Im Zusammenhang mit der Benutzung der Mieträume führt der Mietvertrag aus, dass Mieträume durch den Mieter nur durch den vertraglich bestimmten Zweck genutzt werden dürfen. Wolle der Mieter die Mieträume ganz oder teilweise zu anderen Zwecken nutzen, bedürfe es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen führt der Mietvertrag aus, dass bauliche Veränderungen an der Außenseite der Mietsache, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Dies gelte insbesondere für Einbauten und die Gestaltung von Außenanlagen (wie etwa durch Markisen, Balkonbespannungen, Antennen).

Nun hat mir die Hausverwaltung, nachdem ich um eine Genehmigung des Rankgitters gebeten hatte, mitgeteilt, dass der Eigentümer keine Rankgitter wünsche und meines daher zu entfernen sei.

Muss ich dieser bisher ohne Frist gesetzten Aufforderung nachkommen?

Ich danke Ihnen vielmals vorab für Ihre Auskunft.

21. August 2020 | 12:01

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändert, eine sog. bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellt. Im Falle einer solchen baulichen Veränderung bedürfen diese einen Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung. Ohne einen solchen Beschluss hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Eigentümer einen Beseitigungsanspruch gegen Ihren Vermieter, selbst wenn dieser nichts gegen Ihr Rankgitter auszusetzen hätte.

Inwieweit das von Ihnen beschriebene Rankgitter ausreichenden Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage hat, bedarf einer differenzierteren Betrachtung und Einzelfallbewertung. Soweit das von Ihnen beschriebene Rankgitter unauffällig ist und auch nicht fest mit der Wand verbunden ist (bspw. durch Dübel etc.) spricht hier einiges dafür, dass es sich nicht um eine bauliche Veränderung handelt. In diesem Falle dürfte das Anbringen der Rankwand auch dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entsprechen und folgerichtig auch nicht vom mietvertraglichen Zustimmungsvorbehalt erfasst sein. Im Streitfalle müsste die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer baulichen Veränderung letztlich durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2020 | 12:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frischhut,

vielen Dank für Ihre schnelle und prägnante Antwort. Eine Rückfrage zum Verständnis hätte ich noch:

Verstehe ich Sie richtig, dass aus der angegebenen Größe des Rankgitters allein noch kein Vorliegen einer baulichen Veränderung abgeleitet werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2020 | 12:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:

sicherlich ist auch die Größe des Rankgitters bei der Frage über das Vorliegen einer baulichen Veränderung zu berücksichtigen. Es wäre jedoch verfehlt, wenn aus der Größe allein bereits das Vorliegen einer baulichen Veränderung unterstellt werden würde. Je nach Ausrichtung und Eigenheiten der Anlage und der sonstigen örtlichen Begebenheiten, kann z.B. auch ein größeres Rankgitter im Einzelfall kaum einen Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage entfalten.

Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt

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