kleine Atomatenspiel

| 5. Januar 2008 18:40 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In meiner Stadt befindet sich an exponierter Stelle, direkt angeschlossen ans Casino, das sogenante kleine Atomatenspiel, u.a. gibt es hier auch Rouletteautomaten, die das herkömlichen Roulettespiel nachahmen, nur dass an diesem Automaten kein Croupier sich befindet und die Kugel als „Licht“dargestell wird.
Es wird der Eindruck erweckt, als hätte dieser Atomat die selbe Gewinnausschüttung wie das herkömliche Roulettespiel.
Dies ist aber unverschämterweise nicht der Fall,sondern die Gewinnausschüttung bei diesen Automaten entspricht Spielautomaten in Spielotheken zum Beispiel.
Und von jedem Euro, den man in diese Automaten steckt,
erhält man ca. 20 Cent zurück. Beim herkömmlichen Roulette ist die Gewinnausschüttung erheblich höher!
Meiner Meinung nach müßte an diesen Automaten ein deutlicher Hinweis angebracht sein,dass die Gewinnausschüttung nicht dem hekömmlichen Roulette entspricht. Handelt sich hier nicht um eine arglistische Täuschung?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

5. Januar 2008 | 19:19

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
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Sehr geehrte Fragestellerin,

da Sie die Frage unter der Rubrik „Strafrecht“ eingestellt haben, verstehe ich Ihre Frage dahingehend, dass Sie eine Auskunft darüber haben möchten, ob sich der Inhaber des „kleinen Automatenspiels“ durch das Aufstellen und Betreiben des von Ihnen genannten Automaten des Betrugs im Sinne von § 263 StGB schuldig gemacht hat.

Dazu müsste insbesondere eine Täuschungshandlung seitens des Inhabers vorliegen. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt durchaus eine sog. konkludente Täuschung, d.h. eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Dann müsste der Inhaber durch das Bereitstellen des Automaten den Anschein erwecken, dass eine Gewinnchance ähnlich der des normalen Roulettes besteht (beispielsweise liegt dort die Gewinnchance beim Setzten auf Rot oder Schwarz bei annähernd 50 %). Wenn die Wahrscheinlichkeit in dem von Ihnen geschilderten Fall deutlich geringer liegt (z.B. nur bei 20 %), kommt eine konkludente Täuschung m.E. durchaus in Betracht. Beachten Sie allerdings, dass es bei dieser Frage ganz auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Sollte ein Gericht hierüber zu entscheiden haben, müsste es sich sicherlich durch Augenschein einen direkten eigenen Eindruck von dem Automaten und seiner Funktionsweise machen.

Es gibt allerdings in der Tat Rechtsprechung, die eine konkludente Täuschung bei der Manipulation von Gewinnchancen bei Spielen angenommen hat (z.B. Bay NJW 1993, 2820 oder BGH 16, 120 oder BGH 29, 165). Auch wenn die angeführten Urteile natürlich nicht direkt Ihren Fall zum Gegenstand haben, zeigen sie aber, dass eine konkludente Täuschung und damit ein Betrug durchaus gegeben sein kann.

Um eine strafrechtliche Überprüfung Ihres Falls zu ermöglichen, können Sie den Inhaber des Spiellokals jederzeit bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzeigen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Außerdem sollten Sie gleichzeitig um einen Bescheid bitten, falls das Ermittlungsverfahren eingestellt werden sollte (§ 170 Abs. 2 StPO ).

Sollte es sich strafrechtlich um einen Betrug handeln, können Sie zivilrechtlich Ihr eingesetztes Geld grundsätzlich zurückfordern (abzüglich Gewinn), wenn Sie den „Spielvertrag“ wegen arglistiger Täuschung anfechten. Allerdings wird der Inhaber des Lokals kaum freiwillig zahlen, so dass Sie ggf. per Mahnbescheid oder Klage vorgehen müssten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt


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