Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu dem Verkauf kann man Sie in aller Regel nicht zwingen, unter Umständen jedoch zur Aufnahme eines Realkredits. Gegebenenfalls wäre jedoch die Frage wichtig, ob hier dann nicht die Einrede der vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Bedürftigkeit greifen könnte. Wieso wird das Vermögen des Vaters denn verbraucht sein?
Handelt es sich bei dem vorgezogenen Erbe um eine reine Schenkung oder haben Sie etwa einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung notariell beurkunden lassen? Dann würde die Sache ganz anders aussehen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank,
ein Erbverzicht liegt nicht vor. Fahrlässigkeit wohl schon,
denn das Vermögen hätte meiner Schätzung nach gut 20 Jahre
reichen müssen.
Nachfrage: Muß die selbstbewohnte ETW als Tatsache gegeben
sein oder kann auch die entsprechende Absicht (geplanter
Kauf zu einem späteren Zeitpunkt)geltend gemacht werden,
denn Kauf und Umzug zum jetzigen Zeitpunkt könnte meine Ehe gefährden, da meine Frau wegen familiärer Verpflichtungen
jetzt noch nicht mitziehen könnte?
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wie erwähnt könnte je nach den genaueren Umständen auch beim Erwerb eines Eigenheimes die Aufnahme eine Kredites als angemessen anzusehen sein. In jedem Fall halte ich es für vorteilhaft, wenn die Immobilie im fraglichen Zeitpunkt bereits erworben wurde und bewohnt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt