Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Gemäß § 313 BGB gilt, dass Sie bei der sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten können. Es handelt sich bei der behördlichen Auflage, dass in den Räumlichkeiten die Feier nicht wie geplant stattfinden kann, da das Tanzen untersagt ist und auch mit Blick auf die Personenzahl nicht die gesamte Festgemeinde an der Feier teilnehmen kann, um eine solche Störung der Geschäftsgrundlage. Damit haben Sie meiner Einschätzung nach das Recht dazu, vom Vertrag zurückzutreten und den gesamten Geldbetrag zurückzufordern.
Da die Umstände nicht Ihrerseits verschuldet sind, haben Sie dann keinerlei Stornierungsgebühr oder ähnliches zu zahlen.
Insofern sollten Sie mir Blick auf die Umstände den Rücktritt vom Vertrag erklären und Ihr Geld von dem Unternehmer zurückfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Hallo und lieben Dank,
genau das habe ich getan. Die Antwort ist, dass ich kein Recht hätte, da die Verordnung nur bis Ende x gilt. Tatsächlich gilt die Verordnung (habe ich eben geprüft) bis mindestens Ende xxxx. Was aber die Planbarkeit der Hochzeit bzgl. Einladung der Gäste, Deko, Tort, Kleid etc. unmöglich macht, da wir dann nur den November haben.
Welches Recht habe ich hier und was raten Sie mir?
https://www.hamburg.de/verordnung
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Meiner vorherigen Antwort lag die Annahme zugrunde, dass zum Zeitpunkt der Feier die genannten Beschränkungen gelten - so hatte ich Ihre Anfrage verstanden.
Ich kann nicht erkennen, dass die genannten Beschränkungen für die Vorbereitungen mehr als einen Monat im Vorfeld zur Feier hinderlich wären. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass keine Beschränkungen für den angemieteten Raum im Vorfeld zu Ihrer Veranstaltung bestehen. Sie haben vielmehr einen Anspruch darauf, die gemietete Räumlichkeit für Ihre Zwecke ohne Einschränkungen zu verwenden.
Anders sieht es lediglich aus, wenn Sie sich mit dem Veranstalter darauf geeinigt haben, dass im Vorfeld zur Veranstaltung keinerlei Beschränkungen bestehen bzw. Ihnen uneingeschränkter Zugang gewährt wird bzw. wenn er billigerweise damit rechnen musste. Ohne solche Umstände wäre die Stornierung jedoch eine solche, für die nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Veranstalter Stornierungsgebühren anfallen können - eine kostenfreie Stornierung nach § 313 BGB wäre dann m.E. nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -