Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit ist zulässig, insbesondere unter dem gewerblichen Hintergrund kaum zu beanstanden.
Eine vorherige (außerordentliche Kündigung) kann ich nicht als begründet ansehen, da allein in den Fehlern ohne Nachbesserungsmöglichkeit seitens des Anbieters kaum ein hinreichender Grund zu sehen sein dürfte.
Soweit dies ohne Prüfung aller Unterlagen (die unbedingt notwendig wäre) zu sagen ist, spricht einiges dafür, dass eine vorzeitige Kündigung hier nicht Erfolg versprechend ist.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Am 16.11.06 erhielt ich telef. ein Angebot für Eintrag in einer Touristauskunft zu meiner Ferienwohnung. Am 16.11.06 habe ich diesen Auftrag bestätigt. Geschäftsbedingungen bestanden in einem Hinweis auf eine Internet-Seite, die mir zu der Zeit nicht zugänglich war. Am 8.12.06 habe ich den Vertrag gekündigt, weil mein Sohn die Ferienwohnung bewohnen sollte. Mit Eingang 30.8.07 erhielt ich eine Rechnung vom 23.2.07 für die Jahresgebühr 12/o6 bis 11/07. Am 7.9.07 verwies ich auf meine Kündigung per Fax mit Anlage Kündigungsfax vom 8.12.06. Am 28.9.07 kam per FAX die Ablehnung mit Bestätigung der Kündigung per 30.11.08 und damit dem erstmaligen Hinweis, dass der Vertrag für 2 Jahre gilt. Daraufhin habe ich die erbrachte Leistung mit dem Angebot verglichen und mit Brf. vom 11.10.07 die praktische Nutzlosigkeit des Eintrags wegen höchster Fehlerhaftigkeit festgestellt. Am 8.11.07 widersprach der Anbieter und gab Hinweise für die Nutzung. Eine erneute Prüfung ergab nur geringfügige Verbesserungen,die aber nicht zielführend waren. Am 9.11.07 habe ich das mitgeteilt und auf meine Kündigung vom 6.12.06 verwiesen. Am 23.11.07 schrieb das Unternehmen unter "Ihr Eintrag...Hier: Aktualisierung für das Jahr 2007/2008", erließ das Honorar für 2007 und bestand auf Zahlung für 2008. Der Eintrag ist jetzt i.O. durch einen Link auf meine Homepage. - Ich möchte auf der Kündigung bestehen.
Freundliche Grüße
Kündigung Kündigung Prüfung
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