Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Nein, da dies gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstieße.
2.) Ja, Sie können sich vom Vertrag lösen. Bei der Anfertigung von bestimmten Teilen handelt es sich jedoch um einen konkret geschuldeten Erfolg, weshalb kein Dienst- sondern ein Werkvertrag vorliegen dürfte. Dann sollten Sie aber, um Missverständnisse zu vermeiden, nicht von einer Kündigung sprechen, weil dann nach § 649 BGB
die bereits getroffenen Aufwendungen des Vertragspartners zu vergüten wären. Vielmehr können Sie gem. § 323 BGB
vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Rücktritt folgt dann auch bereits unmittelbar ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten (§ 346 BGB
).
3.) Es existiert keine Starre Frist. Aus eigenem Interesse sollte dies aber möglichst zeitnah nach Fristablauf erfolgen, um einen Streit für den Fall zu vermeiden, dass der Vertragspartner dann doch noch liefern will.
4.) Enthält der Vertrag weder eine wirksame Vertragsstrafe noch eine wirksame Schadenspauschale, müssen Sie im Streitfall die zu ersetzenden Schäden konkret beziffern und beweisen können.
5.) Anders als der verschuldensunabhängige Rücktritt vom Vertrag setzen Schadensersatzansprüche ein Verschulden von Seiten des Schädigers voraus. Ein solches Verschulden würde vermutet werden, soweit der Vertragspartner nicht beweisen kann, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Sollte ihm dieser Entlastungsbeweis nicht gelingen, handelt es sich um Schadenspositionen, die Sie dann ersetzt verlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für die Antwort.
Können Sie bitte den Begriff:
"Verbot der geltungserhaltenden Reduktion"
erläutern?
Es war doch ganz offensichtlich der Wille beider Vertragsparteien eine Regelung bei Lieferverzug in den Vertrag aufzunehmen. Warum gilt dann nicht "servanda pacta sunt"?
Gibt es wirklich unter den genannten vertraglichen Vereinbarungen keine Möglichkeit unseren Schaden durch Lieferverzug (der sich aber nicht nur aus den entgangenen Umsätzen, sondern auch aus dem Imageschaden, weil wir unseren Kunden gegenüber als unzuverlässig eingestuft werden zusammensetzt) geltend zu machen?
Vielen Dank für eine Beantwortung der Nachfrage.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bezeichnet die einhellige Auffassung der deutschen Zivilgerichte, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Rahmen einer Vertragsauslegung durch andere wirksame Klauseln ersetzt werden können. Vielmehr ist eine unwirksame Geschäftsbedingung insgesamt unwirksam.
Der Sinn und Zweck des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion besteht darin, dass es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten möglich wäre, unwirksame und den vertragspartner benachteiligende Klauseln in einen Vertrag auszunehmen, um dann im Rahmen einer Auslegung in den Genuss der strengsten, gerade noch zulässigen Regelung zu kommen.
Daher ist es auch in Ihrem Fall nicht möglich, eine unwirksame Vertragsstrafenregelung im Rahmen der Auslegung durch irgendwie geartete Höchstgrenzen doch noch zur Anwednung zu bringen.
Der Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt natürlich trotzdem, da nur die unwirksame Klausel unwirksam ist, der Vertrag im übrigen aber wirksam bleibt.
Wenn sich der Imageverlust nicht im Rahmen von entgangenem Gewinn, welcher nach § 252 BGB
ersatzfähig ist, beziffern lässt, werden Sie diesen leider nicht im Rahmen von Schadensersatzansprüchen geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt