Zweifamilienhaus Kündigung nach p 573a ABS.1 S. 1

22. Juli 2020 09:27 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:41

Hallo, wir besitzen ein Haus und haben ein Teil des Hauses vermietet. In dem anderen Teil wohnen wir. Beide Wohnungen sind ca. gleich groß mit komplett anderer Aufteilung.

Äußerlich könnte man denken es wären zwei Doppelhaushälften,.

Meine Frage ist nun ob mein Haus als Zweifamilienhaus gilt oder als Doppelhaus. Es gibt nur ein Grundbuch und das Haus (beide Hälften) wird auch nur einmal Grundabgaben fällig. Es bestehen zwei separate Eingänge von außen.

Ist dies ein Doppelhaus oder ein Zweifamilienhaus. Woran kann man das festmachen damit mir die Kündigung nicht um die Ohren fliegt.

22. Juli 2020 | 10:37

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Für die erleichterte Kündigung gemäß § 573a Abs. 1 S. 1 BGB ist entscheidend, dass ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20325/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09: Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines m...">VIII ZR 325/09</a>), welches auch vom Vermieter bewohnt wird. Wenn im Kündigungsschreiben angegeben wird, dass die Kündigung auf das Vorliegen von Einliegerwohnraum gestützt wird, kann sie ohne berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden.

Auf die Unterscheidung zwischen Doppel- oder Zweifamilienhaus kommt es insofern also gar nicht an.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere dürfte ein Ortstermin nötig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2020 | 12:51

Hallo,

Es ist ja keine Einliegerwohnung.

Es stellt sich also die Frage ob mein Haus als Doppelhaus gilt oder als Zweifamilienhaus Haus. Wir bewohnen die linke Hälfte des Gebäudes und die Mieter mit separaten Eingang die rechte. Es gibt aber nur ein Grundbuch für das komplette Haus.

Meine Mieter werden sicher so argumentieren das es ein Doppelhaus ist und eine Kündigung daher ausgeschlossen ist. Woran mache ich fest ob es ein Doppelhaus ist oder nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2020 | 17:41

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

DIe erleichterte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn sich zwei Wohnungen unter einem Dach befinden und eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. Die Einliegerwohnung muss nicht zwangsläufig kleiner sein als der Wohnraum des Vermieters, allerdings müssen beide Wohnungen derart verbunden sein, dass von einem einzigen Gebäude gesprochen wird, wobei insfern nicht die Ausweisung im Grundbuch, sondern die Verkehrsauffassung entscheidend ist. Bei einem Doppelhaus werden die Immoblien als selbständige Häuser angesehen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2008 - VIII ZR 307/07 .

Im Rahmen dieser Plattform kann leider keine abschließende Beurteilung erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER