Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter hat gemäß § 543 Absatz 2 Nr.2 BGB
das Recht zur fristlosen Kündigung bei einer erheblichen Gefährdung der Mietsache.
Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefährdung der Mietsache. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden erheblich sein. Eine erhebliche Gefährdung ist dann gegeben, wenn Substanz, Brauchbarkeit, Haltbarkeit oder Aussehen der Mietsache angegriffen sind oder ihre Beeinträchtigung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge wahrscheinlich ist. Die wiederholte Verursachung erheblicher Wasserschäden kann diese Voraussetzungen erfüllen, vgl. z.B. AG Wiesbaden NJW-RR 1992, 76
; AG Görlitz WuM 1994, 668
.
Die gefährdenden Umstände sind von Ihnen darzulegen und zu beweisen. Sie sollten daher hinsichtlich des aktuellen Wasserschadens die Beweise sichern durch Bilder der Schäden und Bestätigungen der Handwerker, ggf. durch Sachverständigengutachten.
Weitere Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist regelmäßig die vorherige Abmahnung der Mieterin gemäß § 543 Absatz 3 BGB
. Ob das Verhalten der Mieterin abmahnfähig ist und ob eine Abmahnung notwendig ist, kann ohne Kenntnis aller Details bzgl. der Schadensverursachung aus der Ferne leider nicht beurteilt werden. Denn wenn die Frau schwerkrank und dement ist, muss nicht zwingend von einem bewusst vertragswidrigen Verhalten ausgegangen werden, andererseits kann dann gegebenenfalls eine Abmahnung aber auch keine Besserung mehr bewirken. Je nach Grad der Erkrankung kann in diesem Fall dann zusätzlich an die Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu denken sein, wenn eine fortschreitende Demenz zu befürchten ist.
Tatsächlich kann Sie auch die Eigentümergemeinschaft z.B. durch Beschluss dazu zwingen, der Mieterin zu kündigen, wenn dies der einzige Weg ist, Schäden durch die Mieterin an dem Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum anderer Eigentümer zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2008, Az. 3 Wx 240/07
). Auch dies setzt grundsätzlich aber mehr als einen einzigen Wasserschaden voraus, weitere Schäden müssen konkret drohen.
Es empfiehlt sich in dieser Situation, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort einzuschalten, der unter Inaugenscheinnahme aller Unterlagen und falls nötig auch des Mietobjekts vor Ort eine mögliche Abmahnung prüft und ggf. formuliert, die Beweissicherung unterstützt und auch Fragen zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens beantworten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking