Gemeinsame Veranlagung bei bei unterschiedlichem Hauptwohnsitz

| 12. Juli 2020 14:28 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur gemeinsamen Veranlagung bei getrennten Wohnsitz

Guten Tag,

ich bitte um fachliche Hilfe bzgl. folgendem Fall.
Meine Frau (österreichische Staatsbürgerin) und ich (deutscher Staatsbürger) sind gemeinsam veranlagt in Deutschland. Gemeinsamer Hauptwohnsitz ist aktuell auch Deutschland. Ich bin bis Ende September hier im Angestelltenverhältnis und in Steuerklasse 3, meine Frau Steuerklasse 5. Danach bin ich leider betriebsbedingt gekündigt und beziehe Arbeitslosengeld. Meine Frau bezieht aktuell Elterngeld, da wir im Oktober letzten Jahres einen kleinen Sohn bekommen haben. Ansonsten bin ich Alleinverdiener im Jahr 2020.
Nun möchten wir in die Heimat meiner Frau (Österreich) umziehen. Hierzu würde meine Frau und mein Sohn ab Oktober den Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen und entsprechend Familienbeihilfe (vergleichbar mit Kindergeld) sowie Kinderbetreuungsgeld (vergleichbar mit Elterngeld) beziehen, ebenso wäre Sie und mein Sohn damit in Österreich uneingeschränkt krankenversichert was für uns der wichtigste Punkt ist. Ich würde durch das Arbeitslosengeld vorerst in Deutschland bleiben bis ich eine neue Arbeitsstelle in Österreich gefunden habe. Dann würden wir wieder einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben. Wie verhält sich dies mit der gemeinsamen Veranlagung? Bleibt dies wie gehabt oder müssen wir in dem Fall ab dem Datum für den getrennt veranlagt werden?

Vielen Dank vorab!


Einsatz editiert am 13.07.2020 13:27:09

14. Juli 2020 | 11:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie können eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG vornehmen.

Denn nach der Schilderung sind die Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben. D.h. zum einen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a EStG sind und sie nicht dauernd getrennt leben und die beiden vorgenannten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Durch den Wechsel des Aufenthaltes erst im September ist die uneingeschränkte Steuerpflicht in jedem Fall zu Beginn des Jahres gegeben. Die örtliche Trennung steht nicht im Zusammenhang mit einer Trennung im Sinne des Familienrechts, sondern ist beruflich bzw. wirtschaftlich bedingt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

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Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2020 | 09:43

Sehr geehrte Frau Sperling,

herzlichen Dank für die fundierte Beantwortung meiner Frage.
Nur eine kurze Rückfrage: Dies bedeutet also, dass eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich wäre wenn meine Frau und mein Sohn ab dem 01.01.2021 den Hauptwohnsitz in Österreich hätten und in Deutschland keine Leistungen/Einkommen mehr erhalten ich aber schon noch für eine begrenzte Zeit. Somit wäre Sie steuerpflichtig in Österreich und ich in Deutschland. Ist das korrekt?

Vielen Dank und einen schönen Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2020 | 12:22

Wenn es das gesamte Jahr 2021 so bleibt, dann ist es korrekt.

Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2020 | 13:00

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