Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es stimmt leider, was die Bank sagt. Das P Konto ist gemäß Paragraph 850 k ZPO höchstpersönlich. Ihre Betreuung endet mit dem Tod ( außer Notgeschäftsführung) Die bestehenden Pfändungen sind dann zu erfüllen. Die Heimkosten sind nicht gepfändet und müssen aus dem Nachlass (oder von Ihnen als Erben bzw. Unterhaltspflichtigem) bezahlt werden.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Pfändungskonto - Guthaben an Gläuber nach Tod - Kosten für Bestattung, Pflegeheim?
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Hallo Frag-Einen-Anwalt-Community,
ich hatte für meinen Vater die gesetzliche Betreuung. Mein Vater war im Pflegeheim und Sozialfall (und ich hatte für ihn Unterhaltsverpflichtung). Darüberhinaus hatte mein Vater ein Pfändungskonto.
Seine Rente in Höhe von ca. 960.- wurde in den letzten Jahren immer für die Pflegeheimkosten verwendet. Die Differenz habe ich als Unterhaltspflichtiger bezahlt.
Mein Vater ist am 2. April verstorben. Die Beerdigungskosten hatte ich gezahlt. Das Konto wollte ich im Juni auflösen.
Mit Überraschung habe ich dann durch Nachfrage bei der Deutschen Bank festgestellt, dass das P-Konto bereits aufgelöst wurde und das Guthaben in Höhe von €970.- an den/die Gläubiger überwiesen wurde. Meine gesetzliche Betreuung sei durch den Tod meines Vaters automatisch erloschen.
Meine Frage nun: war das rechtens? Was ist mit den noch ausstehende Kosten für Pflegeheim des letzten Monats und der Beerdigung? Kann ich die 970.- zurückverlangen, um die Kosten noch zu bezahlen? Wenn ja von, an wen kann ich den Anspruch stellen? An die Bank? An den Gläubiger (den ich nicht kenne)?
MfG
Einsatz editiert am 03.07.2020 17:51:45
Vater Vater Kosten Anspruch Betreuung