Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Die AU muss ohne Verschulden des AN eingetreten sein. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird das Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, bei dem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Leichtsinniges Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht, sondern nur ein bes. leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Es ist ohne Bedeutung, ob eine die Schuldlosigkeit ausschließende Überanstrengung während der Ausübung eines Hobbys, bei Tätigkeiten im Haus oder Garten oder eben bei einer Nebentätigkeit zur AU führt. [vgl. Dörner, Erfurter Komm.]
Insoweit dürfte hier eine Darlegung des Verschulden des AN eher schwierig sein, so dass von einer Entgeltfortzahlung auszugehen ist. Das unternehmerische Risiko der Erkrankung liegt insoweit beim Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Hallo Herr Steininger,
das ist natürlich aus meiner Sicht wenig erfreulich.
Darf ich dem AN denn wenigstens solche Tätigkeiten am Bau in der Freizeit zukünftig untersagen, damit so etwas nicht mehr vorkommt? Im Vertrag steht, dass eine Nebentätigkeit durch den AN genehmigt werden muss.
Das Untersagen einer privaten Hilfstätigkeit dürfte schwierig werden, zumal diese nicht regelmäßig zur Krankheit führt. Insoweit dürfte ein generell überwiegendes Interesse auf Ihrer Seite schwierig sein.