Krankheit durch AN selbst verschuldet

| 27. Dezember 2007 09:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Morgen,

als Arbeitgeber habe ich einen Mitarbeiter (in diesem Fall einen Azubi), der in der letzten Woche ab Mittwoch krank war mit einer Zerrung am Bein.

Diese Zerrung habe er sich zugezogen, als er am Wochenende davor seinem Onkel bei Bauarbeiten an dessen Haus geholfen habe (vermutlich als privater Gefallen und ohne Bezahlung), und dabei eine große Menge Steine, Farbeimer und Zementsäcke geschleppt habe.

Ärgerlich ist, dass dies mitten im Weihnachtsgeschäft passiert ist. Ich musste sehr kostspielig für eine Ersatzkraft sorgen und zahle ja außerdem noch während der Krankheitdie Vergütung weiter.

Meine Frage:
Ist dies eigentlich richtig, dass diese Wochenendarbeit meines Mitarbeiters mich schädigt, zum einen, weil mir Kosten für die Ersatzkraft anfallen, zum anderen, weil ich die Vergütung weiter zahle?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Die AU muss ohne Verschulden des AN eingetreten sein. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird das Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, bei dem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Leichtsinniges Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht, sondern nur ein bes. leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Es ist ohne Bedeutung, ob eine die Schuldlosigkeit ausschließende Überanstrengung während der Ausübung eines Hobbys, bei Tätigkeiten im Haus oder Garten oder eben bei einer Nebentätigkeit zur AU führt. [vgl. Dörner, Erfurter Komm.]

Insoweit dürfte hier eine Darlegung des Verschulden des AN eher schwierig sein, so dass von einer Entgeltfortzahlung auszugehen ist. Das unternehmerische Risiko der Erkrankung liegt insoweit beim Arbeitgeber.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2007 | 10:03

Hallo Herr Steininger,

das ist natürlich aus meiner Sicht wenig erfreulich.

Darf ich dem AN denn wenigstens solche Tätigkeiten am Bau in der Freizeit zukünftig untersagen, damit so etwas nicht mehr vorkommt? Im Vertrag steht, dass eine Nebentätigkeit durch den AN genehmigt werden muss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2007 | 10:05

Das Untersagen einer privaten Hilfstätigkeit dürfte schwierig werden, zumal diese nicht regelmäßig zur Krankheit führt. Insoweit dürfte ein generell überwiegendes Interesse auf Ihrer Seite schwierig sein.

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Antwort und Rückfrage wurden in nicht mal 30 Minuten bearbeitet und fundiert beantwortet. Besten Dank dafür!
Leider war das Ergebnis für mich nicht positiv, dafür kann aber Herr Steininger natürlich nichts.

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